Besteuerungszeitraum bei inländischen jPdöR ist das Kalenderjahr (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres (§ 16 Abs. 3 UStG).
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