§ 16 UStG skizziert die Steuerberechnung und legt den Besteuerungszeitraum fest:
- Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG (Lieferungen und sonstige Leistungen sowie innergemeinschaftliche Erwerb) auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Der Steuer sind die nach § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG (entgangene Steuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen), nach § 14c UStG (unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis) sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG (Änderung der Bemessungsgrundlage) geschuldeten Steuerbeträge hinzuzurechnen (Abs. 1).
- Von der berechneten Steuer sind die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG ist zu berücksichtigen (Abs. 2).
Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet, so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. Das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten (Abs. 6). Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten für die Umrechnung von Werten in fremder Währung die entsprechenden Vorschriften über den Zollwert der Waren (Abs. 7 i.V.m. § 11 Abs. 5 UStG).
Siehe Stichwort:
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