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Titel: Bestattungswald
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Bestattungswald

Die Bestattungsgesetze der Länder können vorsehen, dass die Beisetzung von Urnen mit der Asche Verstorbener zwischen den Wurzeln von Bäumen in sog. Friedwäldern möglich ist. Träger von Friedhöfen können dabei nur Gemeinden und Kirchengemeinden sein (z.B. § 13 Abs. 1 Satz 1 BestattG Niedersachsen). Friedhofsträger können mit der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben, insbesondere mit der Errichtung und dem Betrieb des Friedhofs, Dritte beauftragen; ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Pflichten wird durch die Übertragung nicht berührt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BestattG Niedersachsen).

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. 

Nach bundeseinheitlich abgestimmter Rechtsauffassung erfolgt die Unterhaltung eines Bestattungswaldes durch eine jPdöR nicht im Rahmen eines BgA. [1] Die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen sind nicht umsatzsteuerbar.

Ist das für den Betrieb eines Bestattungswaldes genutzte Grundstück allerdings einem bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet, entfaltet die jPdöR – nach Verwaltungsmeinung [2] – auch hinsichtlich der Leistungen des Bestattungswaldes eine unternehmerische Tätigkeit. Da es sich nicht um eine urproduktive Tätigkeit handelt, unterliegen die Leistungen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. [3]

Soweit das Einräumen von Liegerechten zur Einbringung von Urnen unter Begräbnisbäumen hiernach als steuerbar zu beurteilen ist, kann es als Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei sein. [4] Erforderlich ist hierfür, dass räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzellen überlassen werden, sodass Dritte von einer Nutzung der Parzelle ausgeschlossen sind. Die Überlassung ist nicht steuerfrei, wenn die Kunden lediglich das Recht zur Beisetzung einer Urne im Wurzelbereich eines bestimmten Baumes erlangt haben. [5] Der Steuersatz beträgt dann 19%.

Steht der Bestattungswald nicht im Eigentum einer Gemeinde oder Kirchengemeinde, sondern räumt der Waldbesitzer ihr eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) zur Nutzung bestimmter Bäume für die Waldbestattung ein, ist die Einräumung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG. Hat der Waldbesitzer weitere Maßnahmen zur Erhaltung des Bestattungswaldes in einem angemessenen Zustand durchzuführen (z.B. Ersetzung eines abgestorbenen Bestattungsbaumes durch eine Jungpflanze), liegen insoweit steuerfreie Nebenleistungen vor. Alle weiteren Leistungen, die der Waldbesitzer im Zusammenhang mit dem Betrieb des Bestattungswaldes an die Gemeinde oder unmittelbar an den Kunden erbringt (z.B. Werbung für das Konzept, Kundenführungen, Unterhaltung der Ruhestättendatenbank, Durchführung von Beerdigungen, Einräumung des Rechts zur Nutzung einer Ruhestätte, Gebühreneinziehung und -verteilung, Anlegen und Unterhalten eines Parkplatzes), sind umsatzsteuerpflichtig und unterliegen der Regelbesteuerung. [6]

2. Rechtslage nach § 2b UStG

Das Bestattungswesen ist kraft Herkommens den Gemeinden und den Kirchen als Aufgabe der öffentlichen Gewalt vorbehalten, da nach maßgebendem Rechtsverständnis die Bestattung eines Menschen auf einem kommunalen oder einem kirchlichen Friedhof vorzunehmen ist. [7] Im Umfang des öffentlich-rechtlichen Vorbehalts ist folglich die Durchführung der Bestattung eine Aufgabe der öffentlichen Gewalt. Hierzu gehört nicht nur der eigentliche Vorgang der Bestattung, sondern auch die Grabfundamentierung oder die Vorhaltung derjenigen Einrichtungen und Vorrichtungen, die erforderlich sind, um die Bestattung (Einäscherung) eines Menschen in einer Weise zu ermöglichen, die den Mindestanforderungen einer würdigen und dem allgemeinen gesellschaftlichen Konsensus entsprechenden Bestattung Rechnung trägt. JPdöR werden daher im Bereich des Bestattungswesens hoheitlich tätig.

Träger von Friedhöfen können nur jPdöR sein. Sie können mit der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben, insbesondere mit der Errichtung und dem Betrieb des Friedhofs, aber Dritte beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Pflichten wird durch die Übertragung nicht berührt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BestattG Niedersachsen). Da ein Wettbewerb zu privaten Unternehmen somit entfällt und Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen sind (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG), gilt eine jPdöR nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer. [8] Das erhobene Entgelt für die Grabnutzung bzw. das Liegerecht unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Nach Auffassung der Finanzbehörden [9] betätigte sich unter dem Regime des § 2 Abs. 3 UStG a.F. eine jPdöR als umsatzsteuerlicher Unternehmer, sofern das für den Betrieb eines Bestattungswaldes genutzte Grundstück einem bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet war. Daran ist (spätestens [10] ) seit der Neuregelung durch § 2b UStG nicht mehr festzuhalten. Der Wald kann vielmehr nur soweit der unternehmerischen (forstwirtschaftlichen) Sphäre zugerechnet werden als Forstwirtschaft betrieben wird. Soweit die Umsätze auf den Betrieb des Bestattungswaldes entfallen, liegt ein nichtwirtschaftlicher Bereich der jPdöR vor, der umsatzsteuerlich unbeachtlich bleibt. Der Wald an sich ist ausschließlich Betriebsvermögen des forstwirtschaftlichen Betriebs der jPdöR. Lediglich spezielle Einrichtungen, die mit der Bestattung im Zusammenhang stehen, werden dem Hoheitsbereich der jPdöR zugerechnet. Dazu zählen z.B. Aussegnungsgebäude, Kreuze, Blumenwiesen, Parkanlagen, etc.

Siehe Stichwort:

→ Bestattungswesen

  1. [1] LfSt Niedersachsen v. 12.7.2018, S 7168-113-St 173.
  2. [2] LfSt Niedersachsen v. 12.7.2018, S 7168-113-St 173.
  3. [3] BFH v. 22.9.2005, V R 28/03, BStBl 2006 II S. 280.
  4. [4] FG Schleswig-Holstein v. 21.11.2016, 4 K 36/14, EFG 2017, S. 246; nachfolgend BFH v. 21.6.2017, V R 3/17, BStBl 2018 II S. 372.
  5. [5] BFH v. 21.6.2017, V R 3/17, BStBl 2018 II S. 372; BFH v. 21.6.2017, V R 4/17, BStBl 2018 II S. 370.
  6. [6] LfSt Niedersachsen v. 12.7.2018, S 7168-113-St 173.
  7. [7] BFH v. 14.4.1983, V R 3/79, BStBl 1983 II S. 491 mit Verweis auf BVerwG v. 16.12.1966, VII C 45. 65, BVerwGE 25, 364.
  8. [8] A.A. Nowak, Versorgungswirtschaft 2018, S. 325ff, der darin einen potentiellen Wettbewerb zwischen jPdöR und privaten Unternehmen sieht, dass die Beisetzung von Urnen – abhängig von den Vorschriften der jeweiligen Bestattungsgesetze der Länder – auch durch private Unternehmen und auch außerhalb von Friedhöfen (z.B. in Friedwäldern oder auf hoher See) erfolgen kann. Soweit ersichtlich, verbleibt m.E. aber die Trägerschaft von Friedhöfen und Friedwäldern bei jPdöR. Lediglich Friedhöfe, auf denen ausschließlich Totenasche – also ohne Urnen – im Wurzelbereich des Bewuchses ohne Behältnis vergraben wird, können übertragen werden (z.B. § 1 Abs. 6 BestG NRW).
  9. [9] LfSt Niedersachsen v. 12.7.2018, S 7168-113-St 173.
  10. [10] M.E. war auch bisher schon von einem nichtunternehmerischen Betrieb eines Bestattungswaldes auszugehen.

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