1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Besichtigungsbetriebe (z.B. die Besichtigung von Schlössern und Burgen, Tropfsteinhöhlen) sind BgA. [1] Hierfür sind nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft auszuüben, die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 KStG). Die Bereitstellung des Schlosses oder anderer Besichtigungsbetriebe gegen Ausgabe von entgeltlichen Eintrittskarten stellt eine selbständige Tätigkeit dar. Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn sie auf eigene Gefahr und Rechnung ausgeübt wird, und nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn sie mit dem Willen unternommen wird, sie bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen.
Über § 2 Abs. 3 UStG a.F. i.V.m. § 4 KStG ist der BgA Besichtigungsbetriebe mit dessen Umsätzen der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Die konkrete umsatzsteuerliche Behandlung von Eintrittsgeldern und sonstigen Einnahmen hängt von der konkreten Ausgestaltung und der Sehenswürdigkeit ab. Grundsätzlich kann nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG die Steuerbefreiung für Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände beansprucht werden, falls es sich um Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks oder Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst handelt. Steuerbegünstigt sind auch wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen. Bei anderen Leistungserbringern (z.B. einer kommunalen Eigengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH) kann, sofern keine Bescheinigung der Landesbehörde über die Gleichstellung mit jPdöR vorliegt, auch ein ermäßigter Steuersatz für die Eintrittsberechtigung für Museen in Betracht kommen.
Die Eintrittskarten für die Besichtigung von Schlössern und Burgen, die im Eigentum der jPdöR stehen, sind als Denkmäler der Baukunst wohl steuerbefreit nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG. Entsprechendes gilt für typische Nebenleistungen wie den Verkauf von Katalogen und Broschüren, die Vermietung von elektronischen Führern, die Durchführung von Führungen oder die Entgelte für die Aufbewahrung der Garderobe. Die Veräußerung von Museumsobjekten erweist sich unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 28 UStG als steuerfreier Umsatz.
Die Eintritte für Tropfsteinhöhlen oder Vergnügungsparks sind nicht privilegiert. Hier müssen die Eintrittsgelder die 19% Umsatzsteuer mit abdecken.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Besichtigungsbetriebe (z.B. die Besichtigung von Schlössern und Burgen, Tropfsteinhöhlen) können von jPdöR auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (Satzung) oder auf privatrechtlicher Basis geführt werden.
a) Öffentlich-rechtliche Grundlage
Gilt für den Besuch des Schlosses etc. einer jPdöR eine Satzung, handelt die Körperschaft nicht als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, soweit sie eine Tätigkeit ausübt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG).
Die Steuerausnahme gilt jedoch nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG), d.h. die Umsätze der jPdöR aus gleichartigen Tätigkeiten voraussichtlich 17.500 € jeweils übersteigen werden (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG). Der Begriff der Gleichartigkeit ist bei so umfänglichen Einrichtungen wie den Besichtigungsbetrieben m.E. nicht in Summe über alle Schlösser, Burgen, Höhlen, etc. zu sehen. Gleichartig sollten vielmehr die jeweiligen Besichtigungsbetriebe sein, dann aber mit allen Einnahmen, die daraus erzielt werden (z.B. Schloss mit Eintrittsgeldern, Verkäufen, Führungen).
Überschreitet der Umsatz aus den Besichtigungsbetrieben eben diese 17.500 €-Grenze nicht nachhaltig, betätigt sich die jPdöR nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer. Für Umsatzsteuer bliebe von Haus aus kein Raum. Übersteigt der erzielte Umsatz die genannte Freigrenze, sind die Eintrittsgelder und andere Einnahmen umsatzsteuerbar.
Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen zur Anwendung gelangen. Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG kann die Steuerbefreiung für Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände beansprucht werden, falls es sich um Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks oder Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst handelt. Gleichgestellt sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen. Ob eine Sammlung wissenschaftlich ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Umstände, z.B. danach, ob die Sammlung nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten zusammengestellt oder geordnet ist und ob sie entsprechend durch Beschriftungen und/oder Kataloge erläutert wird (A 4.20.3 Abs. 1 UStAE). Kunstausstellungen, die Verkaufszwecken dienen und damit gewerbliche Ziele verfolgen, können demgegenüber nicht als Museen angesehen werden. Verkäufe von sehr untergeordneter Bedeutung beeinträchtigen die Eigenschaft der Kunstausstellung als Kunstsammlung dagegen nicht (A 4.20.3 Abs. 2 Satz 3 und 4 UStAE).
Bei anderen Leistungserbringern (z.B. einer kommunalen Eigengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH) ist, falls keine Bescheinigung der Landesbehörde über die Gleichstellung mit jPdöR vorliegt, ein ermäßigter Steuersatz für die Eintrittsberechtigung für Museen möglich (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG).
Typische Nebenleistungen wie der Verkauf von Katalogen und Broschüren, die Vermietung von elektronischen Führern oder die Durchführung von Führungen teilen das Schicksal der Hauptleistung und sind regelmäßig ebenfalls steuerbefreit.
b) Privatrechtliche Grundlage
Verzichtet die jPdöR auf den Beschluss einer Satzung für die Benutzung des Schlosses bzw. einer ähnlichen Einrichtung, wird der Besichtigungsbetrieb auf privatrechtlicher Grundlage geführt. Die jPdöR übt eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen aus (§ 2 Abs. 1 UStG). Daraufhin unterliegen die Umsätze grundsätzlich ab dem ersten Euro der Umsatzsteuer.
Wiederum ist die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG für Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände wie Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks oder Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst zu prüfen. Steuerbefreit sind auch wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen.
Betreibt den Besichtigungsbetrieb nicht die jPdöR, sondern z.B. eine kommunale GmbH, kann die Eintrittsberechtigung für Museen ermäßigt umsatzbesteuert werden, sofern keine Bescheinigung der Landesbehörde über die Gleichstellung mit jPdöR erteilt worden ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG). Die Einschaltung der für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Landesbehörde ist nicht an die Person des Unternehmers gebunden. Für den Unternehmer besteht keine Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung seiner Umsätze durch Nichtvorlage der Bescheinigung zu verzichten. Damit wird verhindert, dass der Unternehmer ungerechtfertigte Steuervorteile gegenüber Unternehmern i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG erlangt. [2]
Die typischen Nebenleistungen wie der Verkauf von Katalogen und Broschüren, die Vermietung von elektronischen Führern oder die Durchführung von Führungen teilen das Schicksal der Hauptleistung und sind – wenn der Besichtigungsbetrieb von der jPdöR geführt wird – ebenfalls steuerbefreit.
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