Nach § 31 Abs. 5 UStDV kann durch den Rechnungsaussteller [1] eine Rechnung (bzw. durch den Gutschriftsaussteller eine Gutschrift) berichtigt werden, wenn
- sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a UStG enthält oder
- Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.
Die Rückgabe der ursprünglichen Rechnung durch den Leistungsempfänger ist nicht erforderlich. [2] Die Übersendung einer neuen berichtigten Rechnung bedarf es nicht, wenn sich aus dem sonstigen Schriftverkehr ein eindeutiger Wille zur Korrektur des Steuerbetrages ergibt sowie das Steueraufkommen zu keinem Zeitpunkt gefährdet ist. [3] Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Dabei gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 UStG. Für die Berichtigung einer Rechnung genügt selbst dann die einfache Schriftform, wenn in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist. [4] Genügt eine ausgestellte Rechnung nicht den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG, kann der Leistungsempfänger eine Berichtigung verlangen, da ihm sonst der Vorsteuerabzug verwehrt bliebe (A 14.11 Abs. 3 Satz 1 UStAE).
Bislang wurde immer davon ausgegangen, dass im Falle einer Rechnungskorrektur die bisherigen Mängel nicht rückwirkend beseitigt werden, sondern den Leistungsempfänger erst in dem Besteuerungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt, in dem ihm die berichtigte Rechnung zugeht. [5] Der EuGH hat mit Urteil vom 15.9.2016 [6] entschieden, dass Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 MwStSystRL einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe keine Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde. Der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist danach formelle, aber nicht materielle Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug. Dem hat sich der BFH mit Urteil vom 20.10.2016 [7] unter Änderung der Rechtsprechung angeschlossen. Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde.
Der EuGH hat ausdrücklich offengelassen, wie lange eine Rechnung berichtigt werden kann. [8] Eine zeitliche Einschränkung nach Unionsrecht ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil Petroma Transports, [9] das eine derartige Beschränkung nach nationalem (belgischem) Recht lediglich nicht beanstandet. Richtet sich die zeitliche Grenze für die Rechnungsberichtigung nach nationalem Recht, sieht § 31 Abs. 5 UStDV für die Berichtigung einer Rechnung keine derartige Grenze vor. Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Berichtigung daher bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht möglich.[10]
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