Bei den einer Lieferung gleichgestellten Wertabgaben i.S.d. § 3 Abs. 1b UStG ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich vom Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt der Entnahme oder Zuwendung auszugehen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Der Einkaufspreis entspricht i.d.R. dem Wiederbeschaffungspreis oder – falls ein Einkaufspreis nicht ermittelt werden kann – den bis zum Zeitpunkt der Entnahme entstandenen Selbstkosten. Die auf die Wertabgabe entfallende Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Die Selbstkosten entsprechen den Kosten, die sich im Rahmen der Ertragsbesteuerung ergeben. Alternativ kann als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe aber auch der allgemeine Tarifpreis abzüglich Gewinnaufschlag des Unternehmers herangezogen werden.
Beispiel:
Der BgA Wasserwerk versorgt die Verbraucher des Stadtgebietes mit Wasser. Für das in den hoheitlichen Bereich der jPdöR entnommene Wasser gewährt das Wasserwerk einen Preisnachlass i.H.v. 10% des allgemeinen Tarifpreises.
Die Besteuerungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe durch Gegenstandsentnahme ist der Einkaufspreis oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, der Selbstkostenpreis im Zeitpunkt der Entnahme. Als Bemessungsgrundlage hat der BgA den um den Gewinnaufschlag geminderten allgemeinen Tarifpreis als Selbstkostenpreis anzusetzen. Die Selbstkosten umfassen nicht den Unternehmergewinn, d.h. der Gewinnanteil gehört nicht zur Wertabgabe durch das Unternehmen. [1]
Beispiel:
Beim Schwimmbad belaufen sich die Selbstkosten auf 9 € pro Person. Der allgemeine Eintrittspreis für Kinder bis 16 Jahre beträgt 2,80 € (zzgl. Umsatzsteuer).
Die unentgeltliche Wertabgabe bei gemeindlichen Schwimmbädern kann aus Vereinfachungsgründen nach den im öffentlichen Badebetrieb erhobenen Eintrittsgeldern bemessen werden. Bemessungsgrundlage ist daher der Eintrittspreis von 2,80 € und nicht der Selbstkostenpreis von 9 €.
Haben lediglich in einen Gegenstand eingebaute Bestandteile zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der Einkaufspreis der Bestandteile im Zeitpunkt der Entnahme (Restwert). Bei der Ermittlung der Selbstkosten und damit der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe sind diejenigen Aufwendungen auszuscheiden, die nicht mit Umsatzsteuer belastet waren und bei denen der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte.
Bei den einer sonstigen Leistung gleichgestellten Wertabgaben i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 und Nr. 2 UStG bilden die bei der Ausführung der Leistung entstandenen Ausgaben die Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG). Soweit ein Gegenstand für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird, zählen hierzu auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten für diesen Gegenstand. Diese sind gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem fünf- bzw. zehnjährigen Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG für diesen Gegenstand entspricht (A 10.6 Abs. 3 Satz 2 und 3 UStAE).
Besteht die Wertabgabe in der Verwendung eines Gegenstands (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG), sind nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG aus der Bemessungsgrundlage solche Ausgaben auszuscheiden, die nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Die Ersatzbemessungsgrundlage gilt nach § 10 Abs. 5 UStG entsprechend für
- Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KStG, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
- Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG das Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG übersteigt. Dies gilt nicht, wenn das vereinbarte niedrigere Entgelt marktüblich ist. [2] Übersteigen sowohl das marktübliche Entgelt als auch die Ausgaben nach § 10 Abs. 4 UStG das vereinbarte Entgelt, sind als Bemessungsgrundlage die Ausgaben nach § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen.
Siehe Stichwort:
→ Kantine
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