Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) laut § 10 Abs. 1 UStG nach dem Entgelt, auch wenn es dem objektiven Wert der bewirkten Leistung nicht entspricht, bemessen.
Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem Dritten für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Vereinbaren die Beteiligten rechtsirrtümlich die Gegenleistung ohne Umsatzsteuer, ist der ursprünglich vereinbarte Betrag in Entgelt und darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen. [1] Auch die Übernahme von Schulden kann Entgelt sein (A 10.1 Abs. 3 Satz 17 UStAE).
Erbringt ein Unternehmer im Rahmen eines Gesamtverkaufspreises zwei oder mehrere unterschiedlich zu besteuernde Lieferungen oder sonstige Leistungen, ist der einheitliche Preis sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen (A 10.1 Abs. 11 Satz 1 UStAE).
Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 5 UStG). Durchlaufende Posten liegen vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein (A 10.4 Abs. 1 Satz 2 UStAE).
Räumt der leistende Unternehmer Skonti, Rabatte, Preisnachlässe usw. ein, welcher der Leistungsempfänger bei Zahlung abzieht, ist der Abzugsbetrag oder die Rückzahlung in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen. [2] Entsprechend § 17 UStG hat der Unternehmer die Pflicht, bei nachträglichen Änderungen des Entgelts die Steuer bzw. den Vorsteuerabzug zu berichtigen. Entgeltminderungen in Form einer Vertragsstrafe sind hingegen nicht steuerbar.
Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb i.S.d. § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG sind die Kosten für die Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b UStG und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Siehe Stichwörter:
→ Änderung der Bemessungsgrundlage
→ Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen
→ Bemessungsgrundlage bei verbilligten Lieferungen und sonstigen Leistungen
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