1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a. F.
Beglaubigungen, Beurkundungen und die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen begründeten in der Praxis bisher keinen BgA i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 KStG.
Nachdem jPdöR bislang gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihrer BgA unternehmerisch und damit wirtschaftlich tätig sind, wurde auf diese Leistungen keine Umsatzsteuer aufgeschlagen.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Unter dem Regime des § 2b UStG sind die Umsätze aus der Ausstellung von Beglaubigungen, Beurkundungen und der Abnahme eidesstattlicher Versicherungen vor dem Hintergrund des Wettbewerbs zu Dritten zu bewerten. Jene Leistungen sind grundsätzlich nicht der öffentlichen Hand vorbehalten; es besteht vielmehr ein Wettbewerb mit Notaren. Infolgedessen unterliegen die Umsätze aus der Ausstellung von Beglaubigungen, Beurkundungen und der Abnahme eidesstattlicher Versicherungen grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Die Steuerbarkeit entfällt jedoch, sofern die Umsätze dem kommunalen Bereich zuzurechnen sind und die Geringfügigkeitsgrenze des § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG unterschritten ist, demnach die Umsätze die Grenze von 17.500 € im Jahr nicht übersteigen.
Drucken