Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan. Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden (§ 1 Abs. 1 bis 3 BauGB).
1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Mit der Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen handelt die jPdöR hoheitlich, sodass das Umsatzsteuerrecht nicht relevant ist. Aus etwaigen Ingenieurs- und Beratungskosten dürfen keine Vorsteuern in Abzug gebracht werden.
Selbst ein Landkreis, der für seine Mitgliedsgemeinden die Bauleitplanung und Erschließung eines Gewerbeparks betreibt, wird nicht als Unternehmer im Rahmen eines BgA tätig, wenn er Aufgaben erfüllt, die den Gemeinden als jPdöR eigentümlich und vorbehalten sind. [1]
2. Rechtslage nach § 2b UStG
a) Öffentlich-rechtliche Grundlage
Die Bauleitpläne sollen nach § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Schon diese Ausrichtung der Bauleitpläne macht deutlich, dass die Bauleitpläne in den Hoheitsbereich einer jPdöR fallen.
JPdöR gelten nicht als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten Privater sind ausgeschlossen.
Dementsprechend betätigt sich auch ein Landkreis, der für seine Mitgliedsgemeinden die Bauleitplanung und Erschließung z.B. eines Gewerbeparks betreibt, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, da er Aufgaben erfüllt, die den Gemeinden als jPdöR eigentümlich und vorbehalten sind. [2]
b) Privatrechtliche Grundlage
Die Bauleitplanung ist den jPdöR eigentümlich und vorbehalten. Ein Handeln auf privatrechtlicher Grundlage scheidet aus.
Drucken