1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Kommunale Bauhöfe nehmen ein breites Aufgabenspektrum wahr. Dazu gehören z.B.[1]
- Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze,
- Winterdienst,
- Straßenreinigung,
- Grünflächenunterhaltung und Friedhöfe,
- Kanalunterhaltung,
- Gebäudeunterhaltung
- Abfallbeseitigung
- Handwerker- und Transportdienste
- Hochwasserabwehr.
Der Bauhof ist (aus Vereinfachungsgründen) eine hoheitliche Einrichtung, soweit er nicht für Dritte tätig wird. Obgleich ein BgA nach § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG ausdrücklich keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraussetzt, also demzufolge auch ein reines Tätigwerden des Bauhofs für andere Dienststellen der jPdöR vom BgA umfasst wäre, ist der Bauhof während des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 3 UStG a.F. mit den „Innenumsätzen“ gewöhnlich nicht umsatzsteuerlich erfasst. Richtigerweise wäre von einer umsatzsteuerbaren Tätigkeit gegenüber der jPdöR auszugehen, sodass die Sachaufwendungen mit Umsatzsteuer an die jPdöR zu verrechnen wären, hingegen dem Bauhof der Vorsteuerabzug zusteht. Die Personalüberlassung bliebe umsatzsteuerlich unbeachtlich, da das Personal bei der Trägerkörperschaft und nicht beim Bauhof angestellt ist.
Wird der Bauhof für private Haushalte, Industrie, etc. tätig, sind die Leistungen grundsätzlich mit Umsatzsteuer zu belegen. Beispielsweise muss gelegentliches Vermieten von Geräten, Maschinen, Fahrzeugen oder der Verkauf von Geräten, Maschinen, Fahrzeugen bzw. Baumaterial mit Umsatzsteuer erfolgen.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Sofern der Bauhof einer jPdöR für andere Dienststellen tätig wird, sollte sich die praktizierte Vereinfachungsregel durch § 2b UStG nicht ändern. Es handelt sich in diesem Bereich nach wie vor um eine hoheitliche Einrichtung, die jene Umsätze an die anderen Dienststellen nicht umsatzsteuerlich zu erfassen braucht. Natürlich dürfen die Sachaufwendungen mit Umsatzsteuer an die jPdöR verrechnet werden, während dem Bauhof in gleicher Höhe der Vorsteuerabzug zusteht. Die Personalüberlassung ist umsatzsteuerlich nicht von Belang, da das Personal unmittelbar bei der Trägerkörperschaft, für die der Bauhof tätig wird, und nicht beim Bauhof beschäftigt ist.
Wird der Bauhof für fremde Dritte (z.B. Privathaushalte, Industrie) tätig, müssen die Leistungen grundsätzlich mit Umsatzsteuer verrechnet werden. Hierunter fällt etwa das Vermieten von Geräten, Maschinen, Fahrzeugen.
Veräußerungen von Gegenständen, die im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt waren, fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich des § 2b UStG, weil sie auf privatrechtlicher Grundlage ausgeführt werden. Gleichwohl ist eine jPdöR mit ihren Verkaufstätigkeiten nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG, wenn sie diese Tätigkeiten selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Da die Selbständigkeit bei einer jPdöR außer Frage steht, ist die Unternehmereigenschaft von der Nachhaltigkeit der Verkaufstätigkeit abhängig. [2]
Einige Kommunen verfügen über keinen eigenen Bauhof, weil sie die Aufgaben des Bauhofs auf eine andere jPdöR übertragen haben. Der neue Aufgabenträger bekommt regelmäßig die anfallenden Kosten erstattet. Falls kommunalrechtlich eine Übertragung der Aufgaben des gesamten Bauhofs auf einen privaten Rechtsträger mit befreiender Wirkung nicht möglich ist (wie z.B. in Bayern oder Schleswig-Holstein), ist die Leistung nicht marktrelevant (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Kommunen könnten eine vergleichbare Leistung nicht bei privatwirtschaftlichen Marktteilnehmern beziehen, weil diese zwar einzelne Hilfstätigkeiten erbringen dürften, nicht aber die Aufgaben insgesamt mit befreiender Wirkung übernehmen könnten. Die Übertragung der gesamten Aufgaben kann damit nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, sodass keine Umsatzsteuer anfällt[3].
Einzelne Leistungen des neuen Aufgabenträgers an andere jPdöR, die die Aufgaben des Bauhofs nicht mit befreiender Wirkung übertragen haben, sind i. d. R. umsatzsteuerbar, da sie marktrelevant sind. Sie unterliegen daher der Umsatzsteuer (19 %).
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