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Titel: Verfügung betr. umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Personalüberlassung an einen Gemeindeverwaltungsverband unter Anwendung des § 2b UStG
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Verfügung betr. umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Personalüberlassung an einen Gemeindeverwaltungsverband unter Anwendung des § 2b UStG

Vom 20. Dezember 2018 (DStR 2019, S. 1359)

(OFD Frankfurt am Main S 7107 A-001-St 110)

Machen juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG Gebrauch und führen die bisherige Besteuerungssystematik fort (vgl. ofix HE UStG/2/43 [1] ), richtet sich die Bestimmung der Umsatzsteuerpflicht für Personalüberlassungen nach der körperschaftsteuerlichen Beurteilung. Danach wird bei bestimmten Personalüberlassungen kein Betrieb gewerblicher Art begründet. Das gilt auch für erst während des Optionszeitraums nach § 27 Abs. 22 UStG begründete Personalüberlassungen.

Über den 1.1.2021 hinaus entfaltet die körperschaftsteuerliche Beurteilung keine Bindungswirkung für die Umsatzbesteuerung von Personalüberlassungen mehr. Zur Behandlung der Personalüberlassung von Mitgliedsgemeinden an Gemeindeverwaltungsverbände (vgl. § 30 Hessisches Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit) insbesondere in der Gründungsphase gilt ab diesem Zeitpunkt, unter der Voraussetzung, dass die übrigen Bedingungen des § 2b UStG erfüllt sind, Folgendes:

  1. Ergibt sich aus einer landesgesetzlichen Regelung (in Hessen z. B. das Hessische Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit), dass ein Gemeindeverwaltungsverband ausschließlich mit eigenem oder von den Mitgliedsgemeinden überlassenem Personal tätig werden darf, führt die fehlende Umsatzsteuerbelastung dieser Personalüberlassung bei der überlassenden Mitgliedsgemeinde zu keiner größeren Wettbewerbsverzerrung i.S.d. § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG. Nimmt ein Gemeindeverwaltungsverband ausnahmsweise (z. B. ausschließlich aus urlaubs- oder krankheitsbedingten Gründen) Dienstleistungen von Personaldienstleistern in Anspruch, ist dies unschädlich.
  2. Besteht keine „Ausschließlichkeitsregelung” im v. b. Sinne, ist § 2b Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG einschlägig. D. h., die Personalüberlassung durch eine Mitgliedsgemeinde an den Gemeindeverwaltungsverband ist nicht als Hilfstätigkeit zu behandeln, sondern dient der gemeinsamen Aufgabenerledigung. Eine Nichtbesteuerung dieser Personalüberlassung führt dann ebenfalls zu keiner größeren Wettbewerbsverzerrung.
  1. [1] OFD Frankfurt v. 23.3.2018 S 7106 A – 127 – St 110.

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