Vom 27. April 2020 (DStR S. 1131)
(LfSt Bayern S 7106.1.1-21/4 St33)
Zur Aufgabenerledigung stehen den Kommunen diverse Formen der Zusammenarbeit zur Verfügung. Eine davon ist die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nach den Vorschriften der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (VGemO). Umsatzsteuerrechtlich sind die Beziehungen zwischen den Verwaltungsgemeinschaften und den Mitgliedsgemeinden wie folgt zu behandeln.
1. Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (Art. 4 Abs. 1 VGemO)
Soweit die Verwaltungsgemeinschaft Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden erledigt, tritt diese (mit Ausnahme des Erlasses von Satzungen und Verordnungen sowie der Aufgaben, die die Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften bezeichnet) kraft Gesetzes nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO an die Stelle der Mitgliedsgemeinden. Diese dürfen sich (abgesehen von der Unterstützung der Verwaltungsgemeinschaft gemäß Art. 5 VGemO) auf den Gebieten der übertragenen Angelegenheiten nicht mehr betätigen. Es kommt auf keine Bereitschaft (Organisationsentscheidung) der Wahrnehmung von Aufgaben durch die Verwaltungsgemeinschaft an. Deshalb liegt keine Aufgabenübernahme gegen Entgelt und kein Leistungsaustausch i. S. d. § 1 Abs. 1 UStG vor. In entsprechender Anwendung des Abschn. 1.1 Abs. 1 Satz 10 UStAE sind Geldmittel, die die Verwaltungsgemeinschaft nur erhält, damit sie in die Lage versetzt wird, sich in Erfüllung ihrer Aufgabe zu betätigen, unschädlich.
2. Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (Art. 4 Abs. 2 VGemO)
Bei der Erledigung von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden durch die Verwaltungsgemeinschaft findet zwar kein Wechsel der Zuständigkeit statt, jedoch handelt die Verwaltungsgemeinschaft insoweit als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde (Art. 4 Abs. 2 VGemO). Deshalb liegt auch hier kein Leistungsaustausch i. S. d. § 1 Abs. 1 UStG vor, sondern vielmehr ein nichtsteuerbarer Innenumsatz (Abschn. 2.7 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Dies gilt auch dann, wenn eine Leistung nicht gegenüber allen Mitgliedsgemeinden erbracht wird oder die Umlage abweichend von den allgemeinen Modalitäten berechnet wird.
3. Übertragung von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (Art. 4 Abs. 3 VGemO)
Die Mitgliedsgemeinden können durch Zweckvereinbarung einzelne Aufgaben und Befugnisse des eigenen Wirkungskreises auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen (Art. 4 Abs. 3 VGemO). Sofern die jeweilige Aufgabe nur auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts übertragen werden darf, scheidet mangels Marktrelevanz eine Besteuerung aus (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG). Sofern die jeweilige Aufgabe auch auf einen privaten Rechtsträger übertragen werden darf, ist regelmäßig eine Umsatzsteuerbarkeit gegeben.
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