Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Umsatzbesteuerung der öffentlich-rechtlichen Versorgungskassen sowie der gemeinsamen Einrichtungen zur Beihilfe-, Besoldungs- und Gehaltsabrechnung
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Umsatzbesteuerung der öffentlich-rechtlichen Versorgungskassen sowie der gemeinsamen Einrichtungen zur Beihilfe-, Besoldungs- und Gehaltsabrechnung

Vom 11. August 2020

(FM Schleswig-Holstein VI 3510-S 7107-001, DStR 2020, S. 2735)

Es wurde nach der Umsatzbesteuerung der öffentlich-rechtlichen Versorgungskassen sowie der gemeinsamen Einrichtungen zur Beihilfe-, Besoldungs- und Gehaltsabrechnung gefragt.

1. Zusatzversorgungskassen

Bei der Tätigkeit der Zusatzversorgungskassen handelt es sich um eine nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG, § 1 Abs. 1 VersStG umsatzsteuerfreie Leistung der Zusatzversorgungskasse gegenüber ihrem jeweiligen Mitglied. Es ist davon auszugehen, dass die Umlage- bzw. Beitragszahlungen gemäß § 4 Nr. 5 VersStG auch von der Versicherungsteuer befreit sind.

2. Versorgung/Beihilfe durch Beamtenversorgungskassen unter Teilnahme an der Umlage-/Beitragsgemeinschaft

Soweit die Beteiligten bei der Versorgung/Beihilfe durch Beamtenversorgungskassen (Versorgungskassen) unter Teilnahme an einer Umlage-/Beitragsgemeinschaft auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig werden, ist der Anwendungsbereich des § 2 b Abs. 1 Satz 1 UStG eröffnet. Größere Wettbewerbsverzerrungen i.S.d. § 2 b Abs. 1 Satz 2 UStG liegen dann nicht vor, da § 2 b Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG einschlägig ist.

Unabhängig davon dürften die Umlage- bzw. Beitragszahlungen gemäß § 4 Nr. 2 VersStG von der Versicherungsteuer befreit sein, soweit die Versorgungskassen Aufwendungen ihrer Mitglieder für die Hinterbliebenenversorgung und Ruhegehalt ihrer Beamten ausgleichen. In den anderen Fällen (z.B. Zahlungen wegen Dienstunfähigkeit der Beamten) dürfte § 4 Nr. 5 VersStG Anwendung finden.

3. Versorgung/Beihilfe ohne Teilnahme an der Umlage-/Beitragsgemeinschaft

Zur Gewährung von Versorgungsleistungen und Beihilfezahlungen ohne Teilnahme an einer Umlage-/Beitragsgemeinschaft ist festzuhalten, dass für die Anwendbarkeit des § 2 b Abs. 3 Nr. 1 UStG die betreffenden Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen. Maßnahmen durch Verwaltungsakt müssen zwingend durch Behörden getroffen werden. Dies ergibt sich indes nicht unmittelbar aus einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung, sondern aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Die Voraussetzungen des § 2 b Abs. 3 Nr. 1 UStG sind deswegen nicht erfüllt. Da nach diesen Grundsätzen kein privater Unternehmer Leistungen gleicher Art erbringen könnte, führt die Behandlung der Versorgungskasse als Nichtunternehmer nicht zu Wettbewerbsverzerrungen, und die Versorgungskasse gilt, sofern die Leistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt werden, nicht als Unternehmer (§ 2 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG; BMF-Schreiben vom 16.12.2016, BStBl. I S. 1451, Rz. 23 ff.).

4. Tätigkeit als Familienkasse

Bei einer vollständigen Übertragung der Aufgabe der Familienkasse zwischen zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts liegen keine Leistungen gegen Entgelt nach § 1 Abs. 1 UStG vor.

5. Bezüge- und Entgeltabrechnung

Maßgeblich für die umsatzsteuerliche Beurteilung nach § 2 b UStG ist die Betrachtung der gesamten Aufgabe und wirtschaftlich untrennbaren Leistung „Vergütungsabwicklung des Personalkörpers”, deren Aufspaltung realitätsfern wäre. Da diese Aufgabe u.a. den Erlass von Verwaltungsakten durch juristische Personen des öffentlichen Rechts enthält, kann kein privater Unternehmer eine Leistung gleicher Art erbringen, so dass die Behandlung der Versorgungskasse als Nichtunternehmer nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Die Versorgungskasse gilt, sofern die Leistung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt wird, nicht als Unternehmer (§ 2 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG; BMF-Schreiben vom 16.12.2016, BStBl. I S. 1451, Rz. 23 ff.). Auf die Voraussetzungen des § 2 b Abs. 3 Nr. 2 UStG kommt es nicht an.

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