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Titel: OFD Nordrhein-Westfalen S 2706-2014/0014-St 153: Ertragsteuerliche Behandlung der Entsorgung von Abfall aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

OFD Nordrhein-Westfalen S 2706-2014/0014-St 153: Ertragsteuerliche Behandlung der Entsorgung von Abfall aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts

Vom 21. Mai 2014

(OFD Nordrhein-Westfalen S 2706-2014/0014-St 153)

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung begründeten jPdöR mit der Entsorgung von Abfall aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen („Gewerbemüll“) unter der Geltung des KrW-/AbfG a. F. einen BgA (vgl. Arbeitshilfe „Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts“, S. 71).

Gegenstand der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder war die Frage, ob an dieser Auffassung auch unter dem neuen KrWG, das ab 1. Juni 2012 in Kraft getreten ist, festgehalten werden kann. Nach dem Ergebnis der Erörterung ist die Entsorgung vom Gewerbemüll durch jPdöR nach neuem Abfallrecht als hoheitliche Tätigkeit anzusehen.

Die jPdöR als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist nach § 20 Abs. 1 KrWG n. F. verpflichtet, Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zu entsorgen. Der jPdöR ist es nach neuem Abfallrecht – anders als bisher – nicht mehr möglich, diese Aufgabe auf einen Dritten zu übertragen. Folglich begründet die Wahrnehmung dieser Aufgabe nach den Grundsätzen unter I.1. Buchst. a des BMF-Schreibens vom 11. Dezember 2009, BStBl. I S. 1597, keinen BgA. Die Annahme eines solchen scheitert nach I.1. Buchst. b des vorgenannten BMF-Schreibens daran, dass der Gewerbetreibende als Abfallbesitzer bei der Inanspruchnahme der jPöR nachdem KrWG n. F. einem Benutzungszwang unterliegt.

Es ist zwar möglich, dass der gewerbliche Abfallbesitzer den Abfall selbst verwertet oder ihn durch einen privaten Dritten verwerten lässt. Soll der Abfall hingegen beseitigt werden, muss der Abfallbesitzer ihn nach § 17 Abs. 1 KrWG der jPöR als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger überlassen.

Folglich besteht für die Aufgabe „Entsorgung von Abfall zur Beseitigung“ i. S. d. § 20 Abs. 1 KrWG, welche dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zugewiesen ist, ein Benutzungszwang. Die Tätigkeit, durch die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger diese Aufgabe erfüllt, ist damit hoheitlich.

Die Verwertung von „Gewerbemüll“ ist den jPdöR durch das KrW-/AbfG a. F. und das KrWG n. F. nicht gesetzlich zugewiesen. Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger freiwillig die Entsorgung und Verwertung von Gewerbemüll übernehmen, ist eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen.

In der Praxis ist eine Unterscheidung, ob es sich bei der Entsorgung von Abfall aus anderen Herkunftsbereichen um Beseitigung (= hoheitlich) oder Verwertung (= BgA) handelt, nur anhand der Umstände des Einzelfalls möglich. In der Regel dürfte davon auszugehen sein, dass sich der Abfallbesitzer vorrangig für eine Verwertung entscheidet, weil der Verwertungserlös des Entsorgers für den Reststoff zu geringeren Entsorgungsentgelten führt. Eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Beseitigung erfolgt dann erst nachrangig. Weitere Indizien können sich aus den jeweils abgeschlossenen Entsorgungsvereinbarungen ergeben.

Führt die durch Einführung des KrWG zum 1.6.2012 eingetretene Änderung in der steuerlichen Beurteilung des BgA „Entsorgung von Gewerbemüll“ zu einer Überführung von Wirtschaftsgütern in den Hoheitsbereich einer jPdöR, so gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze. Werden die Entsorgungstätigkeiten durch eine kommunale Eigengesellschaft durchgeführt, so ergeben sich entsprechende Konsequenzen hinsichtlich der Sparteneinteilung.

Die Referatsleiter Umsatzsteuer der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben eine Übergangsregelung für Zwecke der Umsatzsteuer beschlossen. Hat eine jPdöR die Entsorgung von Abfall zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Gewerbemüll) vor dem 1.6.2012 als einen BgA (§ 2 Abs. 3 UStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) behandelt, wird es für Zwecke der Umsatzsteuer nicht beanstandet, wenn diese Behandlung für vor dem 1.7.2015 ausgeführte Umsätze fortgeführt wird.

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