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Titel: OFD Niedersachsen S 7117-65 -St 174: Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer an juristische Personen des öffentlichen Rechts; Ort der sonstigen Leistung
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

OFD Niedersachsen S 7117-65 -St 174: Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer an juristische Personen des öffentlichen Rechts; Ort der sonstigen Leistung

Vom 2. November 2016

(OFD Niedersachsen S 7117-65-St 174)

Bezug: OFD Niedersachsen vom 30. August 2010 S 7117 – 65 – St 171 und 24. Februar 2011 S 7117 – 65 – St 171 sowie vom 12. August 2011 S 7117 – 65 – St 173

Anlage: 1 Merkblatt nebst Anlage

Ich habe das Merkblatt zur Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen in den o. a. Fällen an die aktuelle Rechtslage angepasst (s. Anlage) und werde das auf der Internetseite der OFD Niedersachsen unter Aktuelles und Service/Steuermerkblätter und Broschüren sowie im Fachinformationsportal unter Fachbereiche/Umsatzsteuer/Handbücher/Merkblätter eingestellte Merkblatt durch dieses ersetzen. Ich bitte Sie, bei Bedarf juristische Personen öffentlichen Rechts darauf zu verweisen oder ihnen das Merkblatt auszudrucken.

Anlage

Merkblatt zur Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische Personen öffentlichen Rechts ausgeführt werden(Stand: Oktober 2016)

Erbringt ein Unternehmer mit Sitz im Ausland (Europäische Union – EU – oder Drittland) eine sonstige Leistung an eine juristische Person öffentlichen Rechts (jPÖR), z. B. eine Gemeinde, eine Stadt oder einen Landkreis, kann die sonstige Leistung der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterliegen. Das hat zur Folge, dass die jPöR regelmäßig steuerliche Erklärungspflichten zu erfüllen und Umsatzsteuer zu entrichten hat. Die sonstige Leistung unterliegt in Deutschland der Umsatzbesteuerung, wenn ihr Ort nach §§ 3a, 3b und 3e Umsatzsteuergesetz (UStG) Deutschland ist. Der Leistungsort ist abhängig davon, ob die jPöR Unternehmer ist oder ob ihr eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt worden ist, sowie von der Art der Leistung.

1. GrundsätzeBezieht die jPöR eine sonstige Leistung von einem Unternehmer mit Sitz im Ausland, ist grundsätzlich der Status der jPöR für die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung entscheidend.

1.1. Die jPöR ist nicht unternehmerisch tätig und ihr ist keine USt-IdNr. erteilt worden:

Der leistende Unternehmer erbringt die Leistung dort, wo er sein Unternehmen betreibt4 . Folglich hat er die Leistung nach dem Recht seines Staates zu besteuern und der jPöR eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer zu erteilen. Die jPöR hat in Deutschland keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen.

1.2. Die jPöR ist nicht unternehmerisch tätig und ihr ist eine USt-IdNr. erteilt worden:

Der jPöR ist die USt-IdNr. vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt worden, weil sie einen Gegenstand von einem Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworben hat und die jPöR den Erwerb als innergemeinschaftlichen Erwerb5 der deutschen Umsatzbesteuerung unterwerfen muss.

Beim Bezug einer sonstigen Leistung gilt die nicht unternehmerisch tätige jPöR, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, nach der Gleichstellungsfiktion des § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG als Unternehmer. Der leistende Unternehmer erbringt die Leistung dort, wo die jPöR ihren Sitz hat; folglich unterliegt die Leistung der deutschen Umsatzsteuer. Die jPöR ist Steuerschuldner6 und hat die Umsatzsteuer anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Sie muss dem leistenden Unternehmer gegenüber ihre USt-IdNr. verwenden, damit der leistende Unternehmer den Leistungsort zutreffend bestimmen kann.

Hiervon ausgenommen sind nur die Leistungen, die die jPöR für den privaten Bedarf ihres Personals bezieht7. Hier liegt der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt8. Er hat die Leistung nach dem Recht seines Staates zu besteuern und der jPöR eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer zu erteilen. Die jPöR hat in Deutschland keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen. In diesen Fällen darf die jPöR die ihr für Zwecke der Erwerbsbesteuerung erteilte USt-IdNr. gegenüber dem Leistenden nicht verwenden.

1.3. Die jPöR ist (teilweise) unternehmerisch tätig9:

Es kommt nicht darauf an, ob die Leistung für den unternehmerischen Bereich, für den hoheitlichen Bereich oder gleichzeitig für beide Bereiche der jPöR ausgeführt wird. Der Leistungsort richtet sich in allen Fällen und insgesamt nach dem Sitz der jPöR10. Die jPöR ist Steuerschuldner11 und hat die Umsatzsteuer anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Sie muss dem leistenden Unternehmer gegenüber – soweit vorhanden – ihre USt-IdNr. verwenden, damit dieser den Leistungsort zutreffend bestimmen kann. Verfügt sie nicht über eine USt-IdNr., hat sie dem Leistenden die Verwendung anderweitig zu bestätigen.

Hiervon ausgenommen sind nur die Leistungen, die die jPöR für den privaten Bedarf ihres Personals bezieht12. Hier liegt der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt13. Er hat die Leistung nach dem Recht seines Staates zu besteuern und der jPöR eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer zu erteilen. Die jPöR hat in Deutschland keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen. In diesen Fällen darf die jPöR eine ihr erteilte USt-IdNr. nicht verwenden.

2. AusnahmenVon den Grundsätzen nach Tz. 1. gibt es zahlreiche Ausnahmen, die in der Anlage dargestellt sind.

Befindet sich danach der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland, unterliegt die Leistung der deutschen Umsatzsteuer. Die jPöR ist grundsätzlich Steuerschuldner14 und hat die Umsatzsteuer anzumelden und an das Finanzamt abzuführen.

Ist die jPöR Unternehmer oder gilt sie nach der Gleichstellungsfiktion in § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG als Unternehmer, muss sie dem leistenden Unternehmer gegenüber – soweit vorhanden – eine ihr erteilte USt-IdNr. verwenden, damit dieser den Leistungsort zutreffend bestimmen kann.

Anlage zum Merkblatt

Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische Personen öffentlichen Rechts ausgeführt werden(Stand: Oktober 2016)
Art der bezogenen Leistung und leistender Unternehmer jPöR
  • ist kein Unternehmer und ihr ist keine USt-IdNr. erteilt worden oder
  • bezieht Leistung ausschließlich für den privaten Bedarf ihres Personals
jPöR
  • ist kein Unternehmer, hat aber eine USt-IdNr. und bezieht Leistung für hoheitlichen Bereich oder
  • ist Unternehmer und bezieht Leistung für hoheitlichen und/oder unternehmerischen Bereich
Grundsatz

1.

nicht unter 2. bis 17. aufgeführte sonstige Leistungen durch EU- oder Drittlandsunternehmer Sitzort Leistender (Ausland)
§ 3a Abs. 1 UStG
Sitzort jPöR (Inland)
§ 3a Abs. 2 UStG
Ausnahmen
2. Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück durch EU- oder Drittlandsunternehmer Belegenheit des Grundstücks
§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG
3. kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels durch EU-Unternehmer Ort der Übergabe des Fahrzeugs
§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Sätze 1 und 2 UStG
4. kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels durch Drittlandsunternehmer zur Nutzung im Inland Inland
§ 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 UStG
5. langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (außer Sportboote) durch EU-Unternehmer Sitzort jPöR (Inland)
§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG
Sitzort jPöR (Inland)
§ 3a Abs. 2 UStG
6. langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels durch Drittlandsunternehmer zur Nutzung im Inland Inland
§ 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 UStG
Sitzort jPöR (Inland)
§ 3a Abs. 2 UStG
7. kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen durch EU- oder Drittlandsunternehmer Ort der Tätigkeit
§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG
Sitzort jPöR (Inland)
§ 3a Abs. 2 UStG
Ausnahme: Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen im Drittland:
Ort der Tätigkeit (Drittland)
§ 3a Abs. 8 UStG
8. Abgabe von Speisen und Getränken im Inland durch EU- oder Drittlandsunternehmer Ort der Abgabe (Inland)
§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG
Ausnahme: Abgabe während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets i. S. d. § 3e UStG15
9. Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung durch EU- oder Drittlandsunternehmer Ort der Tätigkeit
§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG
Sitzort jPöR (Inland)
§ 3a Abs. 2 UStG
Ausnahme: Tätigkeitsort im Drittland:
Ort der Tätigkeit (Drittland)
§ 3a Abs. 8 UStG

10.

Vermittlungsleistung durch EU- oder Drittlandsunternehmer Ort des vermittelten Umsatzes
§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG
Sitzort jPöR (Inland)
§ 3a Abs. 2 UStG
11.

Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen und ähnlichen Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen durch EU- oder Drittlandsunternehmer16

Ort der Veranstaltung
§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG
Ort der Veranstaltung
§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG
12. In § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1–10 UStG genannte Leistungen (z. B. Beratungs-, Werbe- oder Datenverarbeitungsleistungen) durch Drittlandsunternehmer zur Nutzung oder Auswertung im Inland Inland
§ 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG
Sitzort jPöR (Inland)
§ 3a Abs. 2 UStG
13. Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen durch EU- oder Drittlandsunternehmer Sitzort jPöR (Inland)
§ 3a Abs. 5 UStG
Sitzort jPöR (Inland)
§ 3a Abs. 2 UStG
14. Personenbeförderung durch EU- oder Drittlandsunternehmer Inland, soweit die Beförderungsstrecke im Inland liegt
§ 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG
15. innergemeinschaftliche Güterbeförderung (Beginn und Ende in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU) durch EU- oder Drittlandsunternehmer Ort des Beginns der Beförderung
§ 3b Abs. 3 UStG
Sitzort jPöR (Inland)
§ 3a Abs. 2 UStG
16. übriqe Güterbeförderung durch EU- oder Drittlandsunternehmer Inland, soweit die Beförderungsstrecke im Inland liegt
§ 3b Abs. 1 Sätze 1 bis 3 UStG
Sitzort jPöR (Inland)
§ 3a Abs. 2 UStG
Ausnahme: Strecke ausschließlich im Drittland:
Ort der Tätigkeit (Drittland)
§ 3a Abs. 8 UStG
17. mit einer Güterbeförderung in Zusammenhang stehende Leistungen durch EU- oder Drittlandsunternehmer Ort der Tätigkeit
§ 3b Abs. 2 UStG
Sitzort jPöR (Inland) § 3a Abs. 2 UStG
Ausnahme: Tätigkeitsort im Drittland:
Ort der Tätigkeit (Drittland)
§ 3a Abs. 8 UStG

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