Vom 27. Juli 2012
(OFD Niedersachsen S 7106-283-St 171)
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) handelt nur dann als Unternehmerin, wenn sie im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) tätig ist (§ 2 Abs. 3 UStG). Mithin ist sie keine Unternehmerin, wenn ihre Tätigkeit nach körperschaftsteuerlichen Grundsätzen nicht als Betrieb gewerblicher Art, sondern als Vermögensverwaltung oder Beistandsleistung zu beurteilen ist.Nach den Urteilen des
– | BFH vom 20. August 2009 | V R 70/05 (BFH/NV S. 2077) |
– | BFH vom 20. August 2009 | V R 30/06 (BStBl. 2010 II S. 863) |
– | BFH vom 17. März 2010 | XI R 17/08 (BFH/NV S. 2359) |
– | BFH vom 25. April 2010 | V R 10/09 (BFH/NV S. 1574) |
– | BFH vom 2. März 2011 | XI R 65/07 (BFH/NV S. 1454) |
– | BFH vom 3. März 2011 | V R 23/10 (BStBl. 2012 II S. 74) |
– | BFH vom 10. November 2011 | V R 41/10 (BFH/NV 2012 S. 670) und |
– | BFH vom 1. Dezember 2011 | V R 1/11 (BFH/NV 2012 S. 534) |
kommt der bisherigen Besteuerungspraxis zur Vermögensverwaltung, zur Beistandsleistung und zur Anwendung der 30 678,00 EUR-Grenze in R 6 Abs. 5 KStR 2004 bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Unternehmereigenschaft einer jPöR keine Bedeutung zu. Der BFH legt § 2 Abs. 3 UStG unter Beachtung vom Artikel 4 Abs. 5 6. EG-Richtlinie (jetzt Artikel 13 MwStSystRL) aus. Danach führt eine nachhaltige gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage zur Unternehmereigenschaft der jPöR.
Die BFH-Urteile werden zurzeit nicht amtlich veröffentlicht. Eine Arbeitsgruppe prüft, welche Notwendigkeiten und Möglichkeiten bestehen, die Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand unter Berücksichtigung der Rechtsprechung an die Vorgaben des Unionsrechts anzupassen.
Beruft sich eine jPöR vor Veröffentlichung auf die BFH-Urteile, bitte ich, dies nicht zu beanstanden. Das Berufungsrecht kann die jPöR jedoch nur für ihr gesamtes Unternehmen einheitlich ausüben und nicht auf bestimmte Unternehmensteile oder Umsätze beschränken.
USt-Kartei ND: Die bisherige Karteikarte (Kontroll-Nummer 1151) ist durch diese Karteikarte zu ersetzen.
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