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Titel: OFD Münster S 2706-54-St 13-33: Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art „Sponsoring“ der Kommunen
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

OFD Münster S 2706-54-St 13-33: Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art „Sponsoring“ der Kommunen

Vom 2. Januar 2012

(OFD Münster S 2706-54-St 13-33)

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) erbringen vielfach in unmittelbarem Zusammenhang insbesondere mit kulturellen und sportlichen Veranstaltungen aktive Werbeleistungen, die der Finanzierung dieser Veranstaltungen dienen.

Werden für die kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen keine Eintrittsgelder oder Teilnehmergebühren erhoben, so fehlt es mangels Einnahmeerzielungsabsicht an einem Betrieb gewerblicher Art (BgA). Die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Veranstaltungen erbrachten aktiven Werbeleistungen der Kommune begründen unter den Voraussetzungen des § 4 KStG und R 6 KStR 2004 gegebenenfalls einen oder mehrere eigenständige BgA „Werbung/Sponsoring“.

Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung ist § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO nicht analog auf die Gewinnermittlung eines solchen BgA „Werbung/Sponsoring“ anwendbar.

Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug i. H. v. 25 % der Einnahmen ist jedoch nicht zu beanstanden.

Erbringt die jPdöR die Werbeleistungen im Zusammenhang mit einem von ihr unterhaltenen Zweckbetrieb i. S. d. § 65 ff. AO, kann bezogen auf diese Leistungen § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO hingegen zur Anwendung kommen. Voraussetzung ist, dass die Werbeleistungen nach der Verkehrsauffassung zu einem BgA gehören (vgl. R 6 Abs. 3 Satz 3 KStR 2004), der für sich, mit Ausnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Werbung“, nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit ist.

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