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Titel: OFD Magdeburg S 7181-12-St 243: Umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistungen von Gruppenhäusern
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

OFD Magdeburg S 7181-12-St 243: Umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistungen von Gruppenhäusern

Vom 18. August 2010 (StEK UStG 1980 § 4 Ziff. 23 Nr. 17)

(OFD Magdeburg S 7181-12-St 243)

1. AllgemeinesGruppenhäuser im nachstehenden Sinne sind Unterkünfte, die auf Grund ihrer Ausstattung und dem vor Ort tätigen pädagogisch geschulten Personal insbesondere für Klassen-, Gruppenfahrten und Jugendreisen geeignet sind. Neben den in vielen Einrichtungen angebotenen Freizeit- und Bildungsprogrammen sind häufig auch zusätzlich umfangreiche Möglichkeiten für eine eigene Freizeitgestaltung auf dem Gelände oder im Haus vorhanden.

Zu den Gruppenhäusern gehören u. a. die Kinder- und Jugenderholungszentren, Schullandheime, Jugendherbergen, Jugendgästehäuser, Volkshochschulen und Tagungshäuser.

Die Gruppenhäuser werden von Kinder- und Jugendgruppen, Vereinen und Verbänden sowie von Familien und einzelnen Erwachsenen, die dort auch für mehrere Tage untergebracht und verpflegt werden können, genutzt.

2. UnternehmereigenschaftTräger der Gruppenhäuser sind regelmäßig juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Gesellschaften oder Vereine.

Durch die unterschiedlichen Voraussetzungen, die die leistenden Unternehmer erfüllen, kann die umsatzsteuerrechtliche Würdigung gleichartiger Leistungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Unterhalten juristische Personen des öffentlichen Rechts Gruppenunterkünfte, sind die Leistungen nur steuerbar, wenn sie im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) ausgeführt werden.

Bei gemeinnützigen Körperschaften/Vereinen gehören nur solche Tätigkeiten, für die ein gesondertes Leistungsentgelt berechnet wird, zum unternehmerischen Bereich. Dabei kann es sich um Vermögensverwaltung, um Zweckbetriebe, die dazu dienen, die steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen, oder um wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die nicht zur Erfüllung des Satzungszweckes erforderlich sind, handeln. Die im ideellen Bereich ausgeführten Leistungen sind hiervon abzugrenzen.

Die überwiegende Anzahl der Unternehmer, die Gruppenhäuser in Sachsen-Anhalt betreiben, verfolgen gemeinnützige Zwecke und führen entsprechend ihrer Satzung u. a. Erholungs-, Freizeit- und Bildungsmaßnahmen durch.

Sind die Umsätze steuerbar und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG liegen nicht vor, ist im Falle einer Organschaft die Organgesellschaft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Die Umsätze werden vom Organträger, der ggf. bei einem nicht im Zuständigkeitsbereich des Landes Sachsen-Anhalt liegenden Finanzamt umsatzsteuerrechtlich geführt wird, erfasst und erklärt.

3. SteuerbefreiungenAuf die im Zusammenhang mit den Gruppenhäusern erzielten Umsätze können insbesondere folgende Befreiungsvorschriften Anwendung finden:

§ 4 Nr. 25 UStG (Einrichtungen der Jugendhilfe)Die Steuerbefreiung in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung kommt für Gruppenhäuser in Betracht, die durch

  • anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 Abs. 1 SGB VIII),
  • Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
  • amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege gem. § 23 UStDV,
  • andere Unternehmer wie beispielsweise Jugendfreizeit- oder Jugendbildungseinrichtung, Jugendherberge und Schullandheim, die nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII für den Betrieb der Einrichtung keiner Erlaubnis bedürfen (§ 4 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG)

getragen werden.

Zu den begünstigten Leistungen gehören gem. § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII (z. B. Kinder- und Jugenderholung, Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit und außerschulische Jugendbildung, vgl. § 11 Abs. 3 SGB VIII) sowie die damit eng verbundenen Leistungen. Hierzu gehören kulturelle und sportliche Veranstaltungen sowie die Beherbergung, Beköstigung und übliche Naturalleistungen der Jugendlichen.

Nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. b UStG sind die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen steuerfrei, die diese Einrichtungen den Eltern und den Mitarbeitern in der Jugendhilfe als Begleitperson der Jugendlichen gewähren.

Werden die Leistungen an Erwachsene erbracht, bei denen es sich nicht um Eltern oder Mitarbeiter der Jugendhilfe handelt, entfällt die Steuerbefreiung. Zu den Mitarbeitern in der Jugendhilfe gehören Personen, die haupt- oder ehrenamtlich in der Jugendpflege, Jugendsozialführsorge, im Jugendschutz und in der Jugendgerichtsbarkeit tätig sind wie etwa Jugendleiter, Jugendfürsorger, Bewährungshelfer, Sozialarbeiter, Erzieher, Erziehungsberater, Jugendtrainer in Sportvereinen, Vormünder usw.

Der Unternehmer hat grundsätzlich den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungsvorschrift vorliegen.

Erbringt die Einrichtung den Nachweis, dass sie als Einrichtung mit sozialem Charakter die vorgenannten Umsätze ausführt, reicht es aus Vereinfachungsgründen aus, wenn auf der Grundlage des Belegungsplanes nachgewiesen wird, mit welchen Teilnehmern welcher Altersgruppe welche Maßnahme bzw. Veranstaltung durchgeführt worden ist.

Führt der begünstigte Träger eine Veranstaltung im Sinne des § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. a UStG durch und werden die Darbietungen nicht von den Jugendlichen und den Eltern erbracht, ist weiterhin nachzuweisen, dass die Einnahmen zu mehr als 50 % zur Deckung der Veranstaltungskosten verwendet werden.

§ 4 Nr. 22 UStG (Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen)Die Befreiung können u. a. juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Einrichtungen beanspruchen. Sie ist an kein bestimmtes Alter der Leistungsempfänger gebunden.

Nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind Umsätze aus Vorträgen, Kursen oder anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art steuerbefreit (z. B. organisierte Besuche von Museen, Ausstellungen und Exkursionen im Rahmen eines Kurses und die Erteilung von Sportunterricht, soweit er von einem Sportverein im Rahmen eines Zweckbetriebes § 67a AO durchgeführt wird), wenn die Einnahmen überwiegend (mehr als 50 %) zur Deckung der Kosten verwendet werden.

Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG werden nicht alle Kurse zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten wissenschaftlicher und belehrender Art von der Befreiung erfasst, sondern nur solche, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind (BFH-Urteil vom 27.4.2006, BStBl. 2007 II S. 16).

Die Umsätze aus anderen kulturellen und sportlichen Veranstaltungen (z. B. Musikwettbewerbe, Sportwettkämpfe) sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerbefreit, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.

Werden an die Teilnehmer auch Beherbergungs- und Beköstigungsleistungen erbracht, sind diese Leistungen nicht nach § 4 Nr. 22 UStG steuerbefreit. Die Leistungen sind nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG befreit (Leistungen an Jugendliche).

§ 4 Nr. 23 UStG (Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen)Die Vorschrift befreit unter bestimmten Voraussetzungen (Aufnahme von überwiegend Jugendlichen zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken) u. a. die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen an Jugendliche bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und an Personen, die bei der Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der Jugendlichen mitwirken, von der Umsatzsteuer. Hierzu gehören insbesondere Erzieher, Lehrkräfte und das Personal bei der Freizeitgestaltung.

Die betreffenden Leistungen sind jedoch nur steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen im Sinne des Artikels 132 Abs. 1 Buchst. h oder i MwStSystRL erbracht werden (Abschn. 117 Abs. 2 UStR). Beherbergt oder beköstigt ein Dritter die Jugendlichen, sind dessen Leistungen nicht steuerbefreit.

Für die Frage des Überwiegens ist auf den Personenkreis abzustellen, den der Unternehmer zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne dieser Vorschrift aufnimmt.

§ 4 Nr. 24 UStG (Leistungen des Deutschen Jugendherbergwerks und ähnlicher Einrichtungen)Diese Vorschrift kann vom Deutschen Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e. V, einschließlich der diesen Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen und den in Abschn. 118 Abs. 5 UStR genannten Einrichtungen in Anspruch genommen werden.

Befreit sind Leistungen, die unmittelbar dem Satzungszweck dienen. Hierzu gehören u. a. die Beherbergung und Beköstigung sowie die Durchführung von Freizeiten, Wanderfahrten und Veranstaltungen, die dem Sport, der Erholung oder der Bildung dienen, wenn die Leistungen an Jugendliche (Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres) und ihre Leiter und Betreuer, Personen, die sich in der Ausbildung oder Fortbildung befinden und Mitglied einer geführten Gruppe sind einschließlich ihrer Leiter und Betreuer, Inhaber von Familienmitgliedsausweisen in Begleitung von minderjährigen Kindern und im geringen Umfang auch an andere Personen (Abschn. 118 Abs. 3 Satz 2 UStR) bewirkt werden.

Die mit alleinreisenden Erwachsenen getätigten Umsätze werden grundsätzlich von der Befreiung nicht erfasst, da sie nicht unmittelbar den Satzungszwecken der Jugendherbergen dienen (BFH-Urteil von 18.1.1995, BStBl. II S. 445). Sofern diese Umsätze die im Abschn. 118 Abs. 3 Sätze 3 und 4 UStR gesetzte Grenze von 2 v. H. überschreiten, sind sie steuerpflichtig. Ggf. ist der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG anzuwenden. Nach Auffassung des BFH verlieren Jugendherbergen ihre Zweckbetriebseigenschaft nicht dadurch, dass sie außerhalb des satzungsgemäßen Zwecks in geringem Umfang (10 v. H.) alleinreisende Erwachsene zu gleichen Bedingungen wie andere Gäste beherbergen.

4. SteuersatzLiegen die Voraussetzungen für eine Befreiung der Beherbergungs- und Beköstigungsleistungen nicht vor, kann der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sein, wenn die Umsätze im Rahmen eines Zweckbetriebes ausgeführt werden. Der Zweckbetrieb darf allerdings insgesamt nicht in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, dienen (Abschn. 170 Abs. 11 UStR).

Liegen auch diese Voraussetzungen nicht vor, ist der allgemeine Steuersatz auf die vor dem 1.1.2010 ausgeführten Leistungen anzuwenden (BMF-Schreiben vom 5.3.2010, BStBl. I S. 259).

Bei kurzfristigen Beherbergungsleistungen, die nach dem 31.12.2009 ausgeführt werden, greift gem. § 2 Abs. 2 Nr. 11 UStG der ermäßigte Steuersatz. Die Beköstigungsleistung ist weiterhin dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen.

Das BFH-Urteil vom 15.1.2009, in dem der BFH entschieden hat, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt, ist bezüglich dieser Aussage nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden (BMF-Schreiben vom 4.5.2010, BStBl. I S. 490).

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