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Titel: OFD Koblenz S 7221 A-St 44 3/St 44 5: Kurzinformation betr. Steuersätze bei der Lieferung von Holzprodukten
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

OFD Koblenz S 7221 A-St 44 3/St 44 5: Kurzinformation betr. Steuersätze bei der Lieferung von Holzprodukten

Vom 10. April 2012

(OFD Koblenz S 7221 A-St 44 3/St 44 5)

Die Kurzinformation regelt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung, der Einfuhr und dem innergemeinschaftlichen Erwerb von verschiedenen Holzprodukten in Abgrenzung zum regulären Steuersatz sowie zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.

Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb folgender Holzprodukte unterliegt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 48 Buchst. a und b der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 %:

  • Ungefällte Bäume (lebende Bäume von einheimischen Laub- und Nadelhölzern)
  • Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
  • Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

Die Lieferungen von Rohholz (auch in der Form von sog. Polterholz) sowie von Holzhackschnitzeln unterliegen hingegen dem regulären Steuersatz von 19 %.

Holzhackschnitzel zählen nur dann zum ermäßigten Steuersatz unterliegenden Holzabfall (Zolltarifnummer 4401 30), wenn sich die Holzhackschnitzel unmittelbar bei der Holzbehandlung ergeben (abfallen) und als Faserholz zum Herstellen von Papierhalbstoff, Holzfaserplatten oder Holzspanplatten sowie als Brennholz verwendet werden.

Bei Zweifeln hinsichtlich der Anwendung des Steuersatzes kann eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundeszollverwaltung beantragt werden.

Im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebs, der die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG in Anspruch nimmt, beträgt der Steuersatz für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, pauschal 5,5 % der Bemessungsgrundlage nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. Welche Produkte als forstwirtschaftliches Erzeugnis gelten, regelt Abschnitt 24.2 Abs. 4 und 5 UStAE. Stellt ein reiner Forstwirt ohne Unterhaltung eines Sägewerks als forstwirtschaftlichem Nebenbetrieb Holzhackschnitzel aus seinem eigenen Holz her, unterliegt die Lieferung dieser Produkte, die dann kein Sägewerkserzeugnis darstellen, als Produkt der ersten Verarbeitungsstufe dem pauschalen Durchschnittsatz von 5,5 %.

Für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse (Holzhackschnitzel in Form von Plättchen oder Schnitzel) beträgt der pauschale Durchschnittssatz 19 % der Bemessungsgrundlage (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).

Für die Lieferung der in der Anlage 2 aufgeführten Sägewerkserzeugnisse (Pellets und Holzhackschnitzel in Form von Holzabfällen) beträgt der pauschale Steuersatz 10,7 % der Bemessungsgrundlage (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).

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