Vom 24. September 1998 (StEK UStG 1980 § 2 Abs. 3 Nr. 42)
(OFD Kiel S 7100 A-St 253)
In Schleswig-Holstein obliegt die Abwasserbeseitigung grundsätzlich den Gemeinden (§ 18a Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. § 31 Landeswassergesetz). Diese können sich zur Erfüllung ihrer Aufgabe Dritter bedienen. Die Möglichkeit einer Aufgabenübertragung ist nicht vorgesehen, so daß die Abwasserbeseitigung den Gemeinden als Träger öffentlicher Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes findet daher auch für Schleswig-Holstein Anwendung.
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