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Titel: OFD Karlsruhe S 7300-Karte 7: Berechnung des maßgebenden Flächenverhältnisses
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

OFD Karlsruhe S 7300-Karte 7: Berechnung des maßgebenden Flächenverhältnisses

Vom 15. August 2018 (USt-Kartei BW § 15 UStG S 7300 Karte 7)
(OFD Karlsruhe S 7300 Karte 7)

Für die Frage, ob bei einem Grundstück, das sowohl für unternehmerische als auch nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird, die unternehmerische Mindestnutzung erreicht ist (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG) oder in den Fällen des Vorsteuerausschlusses nach § 15 Abs. 1b oder Abs. 2 UStG ist nach § 15 Abs. 4 UStG grundsätzlich vom Verhältnis der unterschiedlich genutzten Flächen auszugehen. Für Grundstücke, die unter die Übergangsregelung des § 27 Abs. 16 UStG fallen, ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe von den gleichen Grundsätzen auszugehen.

1. Grundsätze der FlächenberechnungDie Flächen sind nach folgenden Grundsätzen zu ermitteln:

Es sind grundsätzlich die Grundflächen aller Räume anzusetzen, unabhängig davon, ob es sich um Wohn- oder Gewerbeflächen handelt (Wohn- und Verkaufsräume, als Lagerflächen genutzte Keller oder Speicherräume). Flächen, die zur Versorgung des Gebäudes verwendet oder nur gemeinsam genutzt werden (z. B. Technikräume, Treppenhaus, Fahrradabstellräume, Waschküchen) bleiben unberücksichtigt. Ebenso sind von vornherein nicht zum Ausbau vorgesehene Räume nicht in die Flächenberechnung mit einzubeziehen.

Die Regelungen der 2. Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346) sind nicht anzuwenden (BFH-Beschluss vom 21.5.1987 V S 11/85, BFH/NV S. 536). Die Grundflächen sind auch dann in vollem Umfang anzusetzen, wenn nach den Regelungen der 2. Verordnung zur Berechnung der Wohnflächen die Flächen nur teilweise zu berücksichtigen sind (z. B. wegen Dachschrägen). Die Flächen von Terrassen oder Balkonen zählen nicht zur maßgeblichen Grundfläche.2. Flächenberechnung bei nur teilweiser Fertigstellung des GebäudesWerden Gebäude nur teilweise fertiggestellt, sind die Flächen der Gebäudeteile, die noch nicht fertiggestellt wurden, bei der Berechnung des Flächenverhältnisses anteilig zu berücksichtigen, wenn der Ausbau der noch nicht fertiggestellten Flächen von Anfang an beabsichtigt und Teil der Planung ist. Dabei ist für die noch ausstehenden Kosten bis zur Fertigstellung ein sachgerechter Abschlag vorzunehmen. Der Abschlag kann entsprechend dem Verhältnis der Gesamtkosten zu den noch ausstehenden Kosten berechnet werden. Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass auf den Innenausbau eines Gebäudes ca. 50 % der Gesamtherstellungskosten entfällt.

Aufwendungen für einen späteren Ausbau der Flächen sind nachträgliche Herstellungskosten und unmittelbar den damit beabsichtigten Ausgangsumsätzen zuzurechnen (Abschn. 15.17 Abs. 7 Satz 11 UStAE).Beispiel 1:U errichtet in den Jahren 2013 und 2014 ein Gebäude. Nach der Baugenehmigung soll im Erdgeschoss des Gebäudes eine Praxis (Grundfläche 200 m2) errichtet werden, die U für eigene unternehmerische Zwecke nutzen will. Die Nutzung berechtigt zum Vorsteuerabzug.

Nach der Bauplanung wird sich im 1. Obergeschoss die Privatwohnung des U (Grundfläche 180 m2) und im DG eine weitere Wohnung (Grundfläche 100 m2), die voraussichtlich steuerfrei vermietet werden soll, befinden.

Das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss werden von U am 15.2.2015 fertig gestellt und erstmalig ab dem 1.3.2015 verwendet. Bei der Wohnung im Dachgeschoss wird der Innenausbau zunächst nicht vorgenommen. Es werden lediglich die Versorgungsanschlüsse verlegt und die vorgesehenen Fenster eingebaut. Die Herstellungskosten des Gesamtgebäudes betragen bis zum 15.2.2015 1 075 000 € zzgl. 200 000 € Umsatzsteuer.

Der Innenausbau des Dachgeschosses wird im November 2016 begonnen und zum 1.5.2017 fertig gestellt. Die Dachgeschosswohnung wird steuerfrei zu Wohnzwecken vermietet. Für den Innenausbau entstehen Ausgaben von 125 000 € zzgl. 23 750 € Umsatzsteuer.

Die Herstellungskosten des Gebäudes sind grundsätzlich einheitlich nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel auf die einzelnen Nutzungen zu verteilen. Für die bis zum 15.2.2015 angefallenen Herstellungskosten ist folgender Flächenschlüssel anzusetzen:

Grundfläche Erdgeschoss 100% 200 m²
Grundfläche 1. Obergeschoss 100% 180 m²
Grundfläche Dachgeschoss 50% 50 m²
= Gesamtfläche 430 m²
     
davon werden für vorsteuerunschädliche Zwecke verwendet: 200m² = 46,51%

Aus den Herstellungskosten ist ein Vorsteuerabzug von 46,51 % von 200 000 € = 93 020 € möglich. Die nachträglichen Herstellungskosten für den Innenausbau des Dachgeschosses berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug (Abschn. 15.17 Abs. 7 Satz 11 UStAE).

3. Bauwerke, die nicht mit dem Gebäude zusammenhängen

Nicht mit dem Gebäude zusammenhängende Bauwerke auf demselben Grundstück sind selbständig zu beurteilen (z. B. frei stehende Garagen, Carports und sonstige Fahrzeugabstellplätze, Gartenhäuser; vgl. USt-Kartei BW S 7300 Karte 5). Die Grundflächen dieser Bauwerke sind beim Gebäude nicht zu berücksichtigen.

4. Teilweise Nutzung für zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten

Werden einzelne Räume vom Eigentümer sowohl für unternehmerische als auch außerunternehmerische Zwecke oder für nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze verwendet, ist die Grundfläche des Raums auf die jeweilige Nutzung aufzuteilen und zu berücksichtigen.

Die Fläche von Fahrzeugabstellplätzen, die sich innerhalb des Gebäudes befinden, ist anteilig i. H. der Nutzung des eingestellten Fahrzeugs für unternehmerische oder zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze anzusetzen. Wird die Bemessungsgrundlage für die Nutzung des Fahrzeugs für private Fahrten nach der sog. 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelt, ist, soweit keine anderen Nachweise vorliegen, die unternehmerische Nutzung mit 51 % zu schätzen. Ist ertragsteuerlich die Anwendung der sog. 1 %-Regelung ausgeschlossen, weil das Fahrzeug zu nicht mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist grundsätzlich der für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte private Nutzungsanteil zugrunde zu legen (Abschn. 15.23 Abs. 5 Nr. 2 UStAE). Die Fläche von Fahrzeugstellplätzen (Garagen, Carports) außerhalb des Gebäudes ist nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich um eigenständige Zuordnungsobjekte.

Werden einzelne Räume teilweise vom Eigentümer verwendet und teilweise an Dritte vermietet, kann die Grundfläche des Raumes anteilig berücksichtigt werden, da eine Vermietung kein ausschließliches Nutzungsrecht des Mieters voraussetzt. Ein anteiliger Ansatz ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Besitzrechte der verschiedenen Nutzer miteinander unvereinbar sind (BFH-Urteil vom 20.07.1988 X R 8/80, BStBl. II S. 1012).

Beispiel 2:

F errichtet im Jahr 2012 (Bauantrag nach dem 31.12.2010) ein Gebäude. Sie vermietet im Erdgeschoss des Gebäudes einen Raum (10 m2) und in einem Kellerraum eine Teilfläche von 7 m2 als Archivplatz an ihren unternehmerisch tätigen Ehemann M. Über die Vermietung an M liegt ein schriftlicher Mietvertrag vor, der tatsächlich vereinbarungsgemäß vollzogen wird. Die übrigen Flächen des Gebäudes (Erd- und Obergeschoss insgesamt 90 m2, Kellergeschoss 43 m2) werden für private Wohnzwecke verwendet.

Auch die Teilfläche von 7 m2 kann bei der Vermietung an M berücksichtigt werden. Die unternehmerische Verwendung beträgt somit 11,33 % (Gesamtnutzfläche 150 m2, davon unternehmerisch 17 m2). F kann das Gebäude insgesamt dem Unternehmen zuordnen, da die unternehmerische Mindestnutzung erreicht ist (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Ein Abzug der auf die Herstellungskosten entfallenden Vorsteuer ist jedoch nur i. H. von 11,33 % möglich (§ 15 Abs. 1b UStG).

Werden einzelne Räume durch einen Mieter teilweise für unternehmerische und für nichtunternehmerische Zwecke oder teilweise für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze verwendet, ist ein anteiliger Ansatz der Grundfläche nicht möglich. Denn der Eigentümer des Grundstücks kann auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze nicht für einen Teil eines Raumes verzichten. Ein Verzicht ist für Teilflächen des Mietgegenstandes nur zulässig, wenn diese Teilflächen nach baulichen Merkmalen abgegrenzt werden können. Innerhalb eines Raums sind Flächen nicht hinreichend abgrenzbar, (vgl. Abschn. 9.1 Abs. 6 Satz 3, Abschn. 9.2 Abs. 1 Satz 2 UStAE; BFH-Urteil vom 24.4.2014 V R 27/13, BStBl. II S. 732 und USt-Kartei BW S 7198 Karte 2).
Werden Fahrzeugabstellplätze im Rahmen einer Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung von Wohnungen überlassen (Abschn. 4.12.2 Abs. 3 UStAE) kann ebenfalls eine anteilige Berücksichtigung nicht erfolgen. Die Nebenleistung ist, wie auch die Hauptleistung, insgesamt steuerfrei.

5. Abweichende Flächenberechnung

Wird in Einzelfällen eine hiervon abweichende Flächenberechnung beantragt, kann dem nur gefolgt werden, wenn die o. g. Berechnung zu keinem sachgerechten Ergebnis führt und die unterschiedlich genutzten Flächen, nach einem einheitlichen Verfahren berechnet werden.

6. Berechnungsbeispiele

Beispiel 3:

In einem im Jahr 2010 errichteten Gebäude befindet sich im Erdgeschoss eine steuerpflichtig vermietete Gaststätte. Im Obergeschoss befinden sich steuerfrei vermietete Wohnungen. Das Dachgeschoss wird vom Eigentümer des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken genutzt. In dem zur Dachgeschosswohnung gehörenden Tiefgaragenstellplatz wird das zu 60 % für unternehmerische Zwecke des Eigentümers genutzte Fahrzeug eingestellt. Die unternehmerische Nutzung des Fahrzeugs berechtigt in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug. Der Eigentümer möchte die zu privaten Zwecken genutzten Gebäudeteile dem Unternehmen zuordnen.

Die Grundflächen des Gebäudes werden wie folgt genutzt: m² davon
Dachschräge
in m²
Keller
Kellerräume der Gaststätte 100
Kellerräume der vermieteten Wohnungen 70
Kellerräume der eigen genutzten Wohnung 30
Nebenräume (Heizungsraum, Trockenraum, Fahrradabstellplatz, Waschküche, Flure und Treppenhaus) 80
Garagenabstellplätze für die Gaststätte 40
Garagenabstellplätze für die vermietete Wohnungen 60
Garagenabstellplatz für die eigen genutzte Wohnung 20
Erdgeschoss
Gaststätte 350
Zugang und Treppenhaus 50
Obergeschoss
Wohnungen 350
Balkone 70
Treppenhaus 50
Dachgeschoss
Wohnung 270 70
Treppenhaus 30
Dachterrasse 100

Die Flächen der gemeinschaftlich genutzten Nebenräume im Keller, der Zugang zum Gebäude, das Treppenhaus, die Balkone und die Dachterrasse werden weder bei der Ermittlung der Gesamtfläche noch der Einzelflächen berücksichtigt.

Ermittlung der maßgebenden Flächen:

    gesamt unternehmerisch VorSt-Abzug VorSt-Ausschluss
    m² m² m² m²
Keller Kellerräume Gaststätte 100100 100 0
Kellerräume vermieteten Wohnungen 70 70 0 70
Kellerräume eigen genutzte Wohnung 30 0 30 0
Nebenräume (Heizungsraum, Treppenhaus usw.) 0 0 0 0
Garagenabstellplätze Gaststätte 40 40 40 0
Garagenabstellplätze vermietete Wohnungen 60 60 0 60
Garagenabstellplatz eigen genutzte Wohnung 20 12 20 0
Erdgeschoss Gaststätte 350 350 350 0
Zugang und Treppenhaus 0 0 0 0
Obergeschoss Wohnungen 350 350 0 350
Balkone 0 0 0 0
Treppenhaus 0 0 0 0
Dachgeschoss Wohnung 270 0 270
Treppenhaus 0 0 0 0
Dachterrasse 0 0 0 0
gesamt 1290 982 810 480

Beispiel 4:

Wie Beispiel 3, jedoch wurde das Gebäude aufgrund eines nach dem 31.12.2010 eingereichten Bauantrags errichtet.

Die Vorsteuern auf Herstellungskosten, die auf die Nutzung für unternehmensfremde Zwecke entfallen, sind nach § 15 Abs. 1b UStG nicht abzugsfähig.

Ermittlung der maßgebenden Flächen:

    gesamt unternehmerisch VorSt-Abzug VorSt-Ausschluss
    m² m² m² m²
Keller Kellerräume Gaststätte 100100 100 0
Kellerräume vermieteten Wohnungen 70 70 0 70
Kellerräume eigen genutzte Wohnung 30 0 0 30
Nebenräume
(Heizungsraum, Trockenraum,
Fahrradabstellplatz, Waschküche, Flure)
0 0 0 0
Garagenabstellplätze Gaststätte 40 40 40 0
Garagenabstellplätze vermietete Wohnungen 60 60 0 60
Garagenabstellplatz eigen genutzte Wohnung 20 12 12 8
Erdgeschoss Gaststätte 350 350 350 0
Zugang und Treppenhaus 0 0 0 0
Obergeschoss Wohnungen 350 350 0 350
Balkone 0 0 0 0
Treppenhaus 0 0 0 0
Dachgeschoss Wohnung 270 0 0 270
Treppenhaus 0 0 0 0
Dachterrasse 0 0 0 0
gesamt 1290 982 502 788

Eine Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen ist zulässig, da die unternehmerische Nutzung 76,12 % (982 m² der Gesamtnutzfläche von 1290 m²) beträgt. Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Nutzung beträgt 38,91 % (502 m² der Gesamtnutzfläche von 1290 m²).

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