Vom 4. April 2006
(OFD Frankfurt am Main S 7410 A-54-St 16)
Zur Frage, inwieweit sonstige Leistungen (insbesondere Maschinenleistungen) in der Land- und Forstwirtschaft in den Anwendungsbereich des § 24 UStG fallen, bitte ich, folgende Auffassung zu vertreten:1. Erbringung von MaschinenleistungenMaschinenleistungen eines Land- und Forstwirts an einen anderen Land- und Forstwirt fallen in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn es sich um Leistungen handelt, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen.
Die Ausführung einer Maschinenleistung an einen Nichtlandwirt dient regelmäßig nicht der landwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit. Da Ausnahmen von den allgemeinen Grundsätzen der Umsatzbesteuerung – und hierzu zählt § 24 UStG – eng auszulegen sind, scheidet eine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung unabhängig von der Höhe der Umsätze in diesen Fällen aus.
Ist der Empfänger einer Maschinenleistung ein Land- oder Forstwirt, ist darauf abzustellen, ob es sich um eine landwirtschaftliche Dienstleistung i. S. d. Anhang B der 6. EG-Richtlinie handelt. Ist dies nicht der Fall, wird die jeweilige Leistung wie eine Leistung an einen Nichtlandwirt behandelt.
2. Andere DienstleistungenDie unter Tz. 1 dargestellten Grundsätze gelten auch für andere sonstige Leistungen eines Land- und Forstwirts (z. B. Fuhrleistungen, Winterdienst, Pflege von Sportplätzen, Personalgestellungen, Vermietungsleistungen).
Zur Besteuerung der in Besen- und Straußwirtschaften ausgeführten Restaurationsleistungen ist die Regelung in Abschnitt 264 Abs. 2 Satz 4 UStR 2005 zu beachten.
Zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf Vermietungs- und Verpachtungsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft wird auf das BMF-Schreiben vom 28.11.2005 – BStBl. I S. 1065, verwiesen.
3. Umsätze vor dem 1.1.2005Die Festlegung der Besteuerungsform für alle Maschinenleistungen und andere sonstige Leistungen erfolgte für Umsätze, die vor dem 01.01.2000 ausgeführt wurden, nach den Grundsätzen des Abschn. 264 Abs. 1 UStR 1996, d. h. sie folgte der ertragsteuerlichen Einkunftsart (§ 13 EStG = § 24 UStG; § 15 EStG = §§ 16, 18 UStG). Die Aufhebung dieser Maßgeblichkeit der einkommensteuerlichen Abgrenzung durch die Neufassung des Abschn. 264 Abs. 1 UStR 2000 ist nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erst auf nach dem 31. Dezember 2004 erbrachte Umsätze anzuwenden. Soweit danach in den Kalenderjahren 2000 bis 2004 Dienstleistungen im Rahmen des § 13 EStG erfolgen, die ihrem Wesen nach nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, können diese weiterhin in die umsatzsteuerliche Pauschalierung nach § 24 UStG einbezogen werden.
4. Anhängige VerfahrenZur höchstrichterlichen Klärung, ob Grabpflegeleistungen einheitliche sonstige Leistungen sind, in denen die darin enthaltenen Lieferelemente aufgehen und ob hierfür die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG zur Anwendung kommt, ist vor dem BFH ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen V R 5/05 anhängig (Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 26.11.2004 – 9 K 110/02). Beruft sich ein Steuerpflichtiger, der derartige Leistungen erbringt, im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens auf dieses Revisionsverfahren, so ruht dieses nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
Die grundsätzliche Frage, ob bei einem pauschalierenden Land- und Forstwirt die Regelbesteuerung neben der Durchschnittssatzbesteuerung anwendbar ist, ist zwischenzeitlich entschieden. Ein Nebeneinander von Regel- und Durchschnittssatzbesteuerung ist möglich (siehe EuGH-Urteil vom 15.7.2004 – Rs. C-321/02 – Detlef Harbs – und Nachfolgeurteil des BFH vom 25.11.2004 – V R 8/01 – BStBl. 2005 II S. 896 sowie EuGH-Urteil vom 26.5.2005 – Rs. C-43/04 – Stadt Sundern – und noch nicht amtlich veröffentlichtes Nachfolgeurteil des BFH vom 22.9.2005 – V R 28/03 –). Offene Rechtsbehelfe zu dieser Frage können nunmehr aufgegriffen und erledigt werden.
Drucken