Vom 18. März 2009
(OFD Frankfurt am Main S 7200 A-246-St 111)
Nach der Erörterung der Angelegenheit durch die Referatsleiter des Bundes und der Länder bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:Investitionskostenzuschüsse von Kommunen an Netzbetreiber zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei Investitionen in leitungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume werden vorrangig dem jeweiligen Netzbetreiber zu seiner Förderung aus struktur- oder allgemeinpolitischen bzw. volkswirtschaftlichen Gründen gewährt (Abschnitt 150 Abs. 7 UStR).
Unter dieser Voraussetzung sind derartige Zuwendungen kein Entgelt für eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung des jeweiligen Netzbetreibers oder eines Dritten an die die Zuwendung gewährende Kommune oder einen Dritten, sondern stellen echte Zuschüsse dar.
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