Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: OFD Frankfurt am Main S 7200 A-246-St 110: Umsatzsteuerliche Behandlung der Förderprogramme des Bundes und der Länder für den Breitbandausbau
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

OFD Frankfurt am Main S 7200 A-246-St 110: Umsatzsteuerliche Behandlung der Förderprogramme des Bundes und der Länder für den Breitbandausbau

Vom 21. Februar 2017

(OFD Frankfurt am Main S 7200 A-246-St 110)

2 AnlagenBei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Förderprogrammen für den Breitbandausbau sind die nachfolgenden Kriterien anzuwenden:
  • 1. Die Zuwendungen des Bundes an die jeweiligen Gebietskörperschaften im Rahmen der Wirtschaftlichkeitslückenförderung, des Betreibermodells und der Förderung externer Planungs- und Beratungsleistungen, wie sie in Tz. 3 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland” beschrieben sind (Anlage 1), stellen echte nicht steuerbare Zuschüsse dar.
  • 2. Die von den Gebietskörperschaften an die Netzbetreiber weitergereichten Investitionszuschüsse des Bundes zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke stellen, unabhängig von der Durchführung eines Vergabeverfahrens und dem zwingenden Abschluss eines Vertrages zwischen Gebietskörperschaften und Netzbetreiber, ebenfalls echte, nicht steuerbare Zuschüsse dar.
  • 3. Die im Rahmen des Betreibermodells von den Gebietskörperschaften für die Errichtung von passiven Infrastrukturen an Bauunternehmen geleisteten Zahlungen stellen demgegenüber Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches dar.
  • 4. Die Gebietskörperschaften entfalten im Falle der Überlassung von Leerrohren ohne Glasfaserkabel an Netzbetreiber lediglich eine vermögensverwaltende Tätigkeit und werden somit nicht unternehmerisch i. S. d. § 2 Abs. 3 UStG tätig.
  • 5. Die Gebietskörperschaften begründen dann aber einen Verpachtungs-BgA und werden folglich umsatzsteuerlich unternehmerisch tätig, wenn sie die gesamte passive Netzinfrastruktur (Leerrohre mit Glasfaserkabel sowie weiteren technischen Komponenten) an den Netzbetreiber überlassen.
  • 6. Die Aussagen in den Textziffern 4 und 5 betreffen solche Sachverhalte, in denen § 2b UStG nicht zur Anwendung kommt bzw. aufgrund einer Option nach § 27 Abs. 22 UStG noch die Übergangsregelung greift.
  • 7. Zuwendungen, die auf Grundlage von Art. 52 Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO, vgl. Auszug in der Anlage 2) gewährt werden, sind grundsätzlich als nicht der Umsatzsteuer unterliegende echte Zuschüsse zu beurteilen, wobei diese Beurteilung eine Einzelfallprüfung und das Vorliegen eines steuerbaren Leistungsaustauschs unter bestimmten Umständen nicht ausschließt.
  • 8. Die umsatzsteuerliche Beurteilung der von den Gebietskörperschaften an die Netzbetreiber weitergereichten Investitionszuschüsse des Bundes zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke als echte, nicht steuerbare Zuschüsse gelten grundsätzlich auch für die aufgrund der Förderrichtlinien in den Ländern weitergereichten Zuschüsse zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke, wobei auch diese Beurteilung eine Einzelfallprüfung nicht ausschließt, die unter bestimmten Umständen in Ausnahmefällen zur Annahme eines steuerbaren Leistungsaustauschs führen kann.

Sollten Zweifelsfälle auftreten, die trotz Anwendung der vorstehenden Kriterien eine Umsatzsteuerbelastung auslösen, bitte ich um Kontaktaufnahme mit St 110.

Anlage 1

Vorblatt zur Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland”
Informationen über die Änderungen zur Vorversion
Punkt 3.3Die Möglichkeiten für die Förderung von Beraterleistungen wurden erweitert. Landkreise können nunmehr auch bei einer Projektüberschneidung mit Kommunalvorhaben eine Förderung erhalten, wenn deren Beitrag einen signifikanten Mehrwert für die Ausbauprojekte der kreiseigenen Kommunen mit sich bringt.

Punkt 5.2Es wurde klargestellt, dass im Falle der positiven Entscheidung der BNetzA über den Antrag der DTAG zum Nahbereichsvectoring bei Hauptverteilern diejenigen Gebiete, für die eine Ausbauzusage der bevorrechtigten Telekommunikationsunternehmen vorliegt, nicht gefördert werden.

Punkt 6.4Die Rahmenbedingungen für die Erhöhung der Fördersätze für finanzschwache Gemeinden wurden an die neusten verfügbaren Daten angepasst. Der Bezugszeitraum wurde flexibilisiert, indem auf die jeweils letzten fünf Jahre verwiesen wird (und nicht auf einen festen benannten Zeitrahmen). Die Angaben zu den Abweichungsintervallen von der Standardabweichung vom Bundesschnitt beim Realsteuervergleich wurden auf dieser Grundlage neu festgelegt mit dem Ziel, dass auch in Zukunft nicht mehr als 50 % der Antragsteller unter die erhöhten Fördersätze fallen.

Punkt 7.3Es wurde eine Regelung aufgenommen, die festlegt, wann der vorzeitige Maßnahmebeginn vorliegt, wenn die Kommune die Bauleistungen selbst durch den Bauhof durchführt (Eigenvornahme). In diesem Fall gilt der Baubeginn als Maßnahmebeginn. Ansonsten handelt es sich um redaktionelle Klarstellungen.

Punkt 8 ADie atene KOM GmbH ist seit dem 17. Mai 2016 mit der Durchführung des Förderprogramms als Projektträger beauftragt. Dies macht eine Klarstellung der Aufgabenverteilung zwischen dem Projektträger und dem BMVI erforderlich. Diesbezügliche Änderungen finden sich über den gesamten Richtlinientext verteilt.

Punkt 8 A 3Redaktionelle Klarstellung, dass der Rückforderungsanspruch im Falle der erforderlichen Aufhebung des Zuwendungsbescheides einschließlich Verzinsung zu bemessen ist.

Punkt 8 GHier wurde festgelegt, dass für den Rückforderungsmechanismus für das Betreibermodell die gleichen Modalitäten gelten wie für das Wirtschaftlichkeitslückenmodell. An dieser Stelle bestand bisher eine Regelungslücke.

Scoring Punkt 3.5Im Textfeld „verfolgter Zweck” wurde ein redaktioneller Irrtum durch Ersetzen des Wortes „Fördermittel” durch „Investitionskosten” geheilt.

Die übrigen Änderungen sind redaktioneller und nicht inhaltlicher Art.

Richtlinie
„Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland” Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale  Infrastruktur vom 22. Oktober 2015 – erste überarbeitete Version vom 20.6.2016
(…)

Anlage 2

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

ABSCHNITT 10

Beihilfen für Breitbandinfrastruktur

Artikel 52

Beihilfen für Breitbandinfrastruktur

  1. Investitionsbeihilfen für den Ausbau der Breitbandversorgung sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Die beihilfefähigen Kosten sind
    1. die Investitionskosten für den Ausbau passiver Breitbandinfrastruktur
    2. die Investitionskosten für Baumaßnahmen im Breitbandbereich,
    3. die Investitionskosten für den Ausbau der Netze für die Breitbandgrundversorgung und
    4. die Investitionskosten für den Ausbau von Zugangsnetzen der nächsten Generation (Next Generation Access – NGA).
  3. Die Investition muss in einem Gebiet getätigt werden, in dem keine Infrastruktur derselben Kategorie (Breitbandgrundversorgung oder NGA) vorhanden ist und in den drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme unter Marktbedingungen voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird; dies muss im Rahmen einer öffentlichen Konsultation überprüft werden.
  4. Die Beihilfen müssen auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahren unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieneutralität gewährt werden.
  5. Der Netzbetreiber muss zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen einen möglichst umfassenden Zugang zu den aktiven und passiven Infrastrukturen auf Vorleistungsebene im Sinne des Artikels 2 - Nummer 139 einschließlich einer physischen Entbündelung im Falle von NGA-Netzen gewähren. Dieser Zugang auf Vorleistungsebene ist für mindestens sieben Jahre zu gewähren, während das Recht auf Zugang zu Leerrohren und Masten unbefristet bestehen muss. Im Falle staatlicher Beihilfen für die Finanzierung der Verlegung von Leerrohren müssen diese groß genug für mehrere Kabelnetze sein und auf verschiedene Netztopologien ausgelegt sein.
  6. Die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene müssen sich auf die Preisfestsetzungsgrundsätze der nationalen Regulierungsbehörde und auf Benchmarks stützen, die in vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats beziehungsweise der Union gelten, wobei die dem Netzbetreiber gewährten Beihilfen zu berücksichtigen sind. Die nationale Regulierungsbehörde wird zu den Zugangsbedingungen (einschließlich Preisen) sowie bei Streitigkeiten zwischen den Zugangsinteressenten und dem Betreiber der geförderten Infrastruktur konsultiert.
  7. Für Beihilfen über 10 Mio. EUR richten die Mitgliedstaaten einen Überwachungs- und Rückforderungsmechanismus ein.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche