Vom 05. Mai 1994
(OFD Frankfurt am Main, S 2706 A-66-St II 12)
Mit diesen Betrieben werden die Organe der öffentlichen Jugendpflege nicht hoheitlich tätig, so daß die Einrichtungen - unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 KStG - zu einem Betrieb gewerblicher Art führen können. Eventuell kommt eine Steuerbefreiung eines solchen Betriebs gewerblicher Art wegen Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke in Betracht (§§ 51 ff. AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG und § 3 Abs. 1 Nr. 4, 12 VStG). Voraussetzung hierfür ist u. a. das Vorliegen einer Satzung (§ 59 AO).
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