Vom 7. Juli 1999 (StEK KStG 1977 § 4 Nr. 52)
(OFD Düsseldorf S 7106 A-St 1412/S 2706 A-St 131)
Ein Betrieb gewerblicher Art i. S. der § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG und damit eine unternehmerische Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen im Bereich der medizinischen Meßgeräte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG) setzt jedoch regelmäßig voraus, daß das einzelne Eichamt damit nachhaltig einen jährlichen Umsatz von mehr als 60 000 DM einschließlich Umsatzsteuer erzielt (Abschn. 5 Abs. 5 KStR).
Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist ein Betrieb gewerblicher Art und eine unternehmerische Tätigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen erst mit Wirkung ab dem 1.1.1999 anzunehmen.
2.Umsatzsteuerlich ist das Land Nordrhein-Westfalen Unternehmer und Steuerpflichtiger hinsichtlich der Leistungen der Eichämter im Bereich der medizinischen Meßgeräte.
Das FM Nordrhein-Westfalen wird das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen bitten, die Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, ab dem 1.1.1999 zu veranlassen.
Der Vorsteuerabzug der Eichämter richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 15 UStG. Eine Pauschalregelung wie für Vermessungs- und Katasterbehörden (Abschn. 23 Abs. 11 UStR) kommt nicht in Betracht.
3.Für die Ertrags- und Umsatzbesteuerung ist gem. §§ 20 – 22 AO das FA Köln-Nord zentral zuständig. Soweit andere Finanzämter bisher schon zur Besteuerung einzelner Eichämter tätig geworden sind, geben sie den Vorgang in entsprechender Anwendung des § 26 AO an das FA Köln-Nord ab.
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