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Titel: OFD Düsseldorf S 7106 A - St 1412/S 2706 A - St 131: Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der Eichämter im Bereich der medizinischen Meßgeräte für das Land Nordrhein-Westfalen
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

OFD Düsseldorf S 7106 A - St 1412/S 2706 A - St 131: Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der Eichämter im Bereich der medizinischen Meßgeräte für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 7. Juli 1999 (StEK KStG 1977 § 4 Nr. 52)
(OFD Düsseldorf S 7106 A-St 1412/S 2706 A-St 131)

1.Durch die Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 29.6.1998 (BGBl. I S. 1762) wurde für medizinische Meßgeräte anstelle der Ersteichung durch die Eichämter (Landesbehörden) die sog. meßtechnische Kontrolle eingeführt, die sowohl von den Eichämtern als auch von privaten Unternehmern durchgeführt werden kann. Im Hinblick auf die bestehende Wettbewerbssituation ist bei den Eichämtern insoweit ein Betrieb gewerblicher Art anzunehmen.

Ein Betrieb gewerblicher Art i. S. der § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG und damit eine unternehmerische Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen im Bereich der medizinischen Meßgeräte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG) setzt jedoch regelmäßig voraus, daß das einzelne Eichamt damit nachhaltig einen jährlichen Umsatz von mehr als 60 000 DM einschließlich Umsatzsteuer erzielt (Abschn. 5 Abs. 5 KStR).

Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist ein Betrieb gewerblicher Art und eine unternehmerische Tätigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen erst mit Wirkung ab dem 1.1.1999 anzunehmen.

2.Umsatzsteuerlich ist das Land Nordrhein-Westfalen Unternehmer und Steuerpflichtiger hinsichtlich der Leistungen der Eichämter im Bereich der medizinischen Meßgeräte.

Das FM Nordrhein-Westfalen wird das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen bitten, die Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, ab dem 1.1.1999 zu veranlassen.

Der Vorsteuerabzug der Eichämter richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 15 UStG. Eine Pauschalregelung wie für Vermessungs- und Katasterbehörden (Abschn. 23 Abs. 11 UStR) kommt nicht in Betracht.

3.Für die Ertrags- und Umsatzbesteuerung ist gem. §§ 20 – 22 AO das FA Köln-Nord zentral zuständig. Soweit andere Finanzämter bisher schon zur Besteuerung einzelner Eichämter tätig geworden sind, geben sie den Vorgang in entsprechender Anwendung des § 26 AO an das FA Köln-Nord ab.

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