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Titel: OFD Cottbus S 7100-19-St 132: Umsatzsteuerliche Behandlung der Abwasserbeseitigung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

OFD Cottbus S 7100-19-St 132: Umsatzsteuerliche Behandlung der Abwasserbeseitigung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts

Vom 10. Juni 1998 (StEK UStG 1980 § 2 Abs. 3 Nr. 40)
(OFD Cottbus S 7100-19-St 132)

Mit Verfügung OFD Cottbus vom 22.1.1996 S 7100-19-St 132 wurde über ein beim FG Brandenburg und im Folgenden beim BFH anhängiges Klageverfahren (V R 32/97) informiert. Streitig war, ob die Beseitigung von Abwasser durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts als hoheitliche nichtunternehmerische Tätigkeit oder als unternehmerische Tätigkeit im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art zu beurteilen ist. Einspruchsverfahren in gleichgelagerten Fällen konnten ruhen und eine Aussetzung der Vollziehung auf Antrag gewährt werden. Mit seinem als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 8.1.1998 V R 32/97, BStBl. II S. 410, hat der BFH entschieden, dass die Abwasserentsorgung keinen Betrieb gewerblicher Art darstellt und die entsorgungspflichtigen Gemeinden bzw. Zweckverbände insoweit nichtunternehmerisch tätig sind. Als Begründung führt der BFH aus, dass die Abwasserentsorgung zumindest für das Streitjahr 1993 der klagenden juristischen Person des öffentlichen Rechts in ihrem Gebiet eigentümlich und vorbehalten war, da sie sich der Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung aufgrund der in 1993 bestehenden bundes- und landesrechtlichen Regelungen nicht entziehen und diese Verpflichtung insbesondere nicht auf Dritte übertragen konnte. Inzwischen hat der Gesetzgeber das bundesdeutsche Wasserhaushaltsgesetz geändert. Danach können die Länder regeln, unter welchen Voraussetzungen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ihre Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Dritten ganz oder teilweise befristet und widerruflich übertragen kann. Das Land Brandenburg hat aber von dieser Möglichkeit bisher keinen Gebrauch gemacht, so dass nach § 66 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes weiterhin die Gemeinden bzw. an deren Stelle die Zweckverbände zur Abwasserentsorgung verpflichtet sind.

Unter Zugrundelegung der BFH-Rechtsprechung bleibt es daher im Land Brandenburg bei der bisher von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung, dass die juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Abwasserentsorgung hoheitlich und insoweit nichtunternehmerisch tätig sind. Die bisher unter Bezugnahme auf das o. g. Klageverfahren ruhenden Einspruchsverfahren sind fortzuführen und unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsauffassung zu entscheiden.

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