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Titel: LfSt Bayern: Umsatzsteuerliche Behandlung Konzessionsabgabe
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

LfSt Bayern: Umsatzsteuerliche Behandlung Konzessionsabgabe

LfSt Bayern: Umsatzsteuerliche Behandlung Konzessionsabgabe

Vom 17. Mai 2021

(BMF III C 2 - S 7107/19/10007 :005)

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14.5.2021.

Mit Schreiben vom 5. August 2020 (Az. III C 2 – S 7107/19/10007:005, DOK 2020/0767842) hat das Bundesministerium der Finanzen zur Behandlung der Konzessionsabgabe unter § 2b UStG Stellung genommen. Nach Ergehen dieses Schreibens wurde von mehreren Seiten an die Länder herangetragen, dass weiterhin Unsicherheiten bezüglich der zukünftigen umsatzsteuerlichen Beurteilung der Konzessionsabgabe bestehen. Zu Irritation habe dabei insbesondere die in dem BMF-Schreiben ent-haltene Aussage zu der möglichen Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 UStG geführt. Die Steuerbefreiung wird hierin unter anderem an den Umstand geknüpft, dass der Konzessionsinhaber das ihm eingeräumte Nutzungsrecht an einem Grundstück in der Weise ausüben kann, dass er das Grundstück so in Besitz nimmt, als ob er dessen Eigentümer wäre und jede andere Per-son von diesem Recht ausschließt. Diese Aussage wurde mehrheitlich in der Gestalt gewertet, dass die mit den Konzessionsabgaben im Zusammenhang stehenden Leistungen zukünftig generell umsatzsteuerpflichtig seien.

Nach einer Bund-Länder-Erörterung im vergangenen Jahr ist mit den Ausführungen zum Punkt „Steuerbefreite Grundstücksüberlassung nach § 4 Nr. 12 UStG“ kein genereller Ausschluss der Anwendung der Befreiung verbunden. Hinsichtlich einer möglichen Anwendung der Steuerbefreiung kommt es hingegen maßgeblich auf die vertragliche Ausgestaltung des Konzessionsvertrages im Einzelfall an.

Die von Ihnen übermittelten Muster-Konzessionsverträge können aus meiner Sicht rechtssicher da-hingehend beurteilt werden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a bzw. c UStG anwendbar ist (so auch BFH, Urteil vom 14. März 2012 – XI R 8/10 –). Dabei gelten die Hinweise in Abschnitt 4.12.1 und 4.12.8 UStAE uneingeschränkt auch für die Fälle der Vereinbarung einer Konzessionsabgabe. Es kommt dabei jedoch weiterhin auf die Gesamtumstände der jeweiligen Leistungsbeziehungen an.

Ich hoffe, mit diesem Schreiben dazu beitragen zu können, Unsicherheiten auf der kommunalen Seite aufzulösen.

Aufgrund des gleichgelagerten Interesses an der Thematik habe ich eine Abschrift dieses Schreiben auch an den Bayerischen Städtetag und den Bayerischen Landkreistag zur Information übersandt.

Mit freundlichen Grüßen
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