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Titel: LfSt Bayern S 7300.1.1-23/2 St33: Vorsteuerabzug von Kurortgemeinden
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

LfSt Bayern S 7300.1.1-23/2 St33: Vorsteuerabzug von Kurortgemeinden

Vom 15. Dezember 2021

(LfSt Bayern S 7300.1.1-23/2 St33)

[M]it BMF-Schreiben vom 18. Januar 2021, BStBl I, S. 121 wurde das BFH-Urteil vom 3. August 2017, V R 62/16 zum Vorsteuerabzug von Kurortgemeinden aus den Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen Kureinrichtungen veröffentlicht und im Umsatzsteueranwendungserlass umgesetzt.

Insbesondere regelt das BMF-Schreiben in Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Gemeinde aus der Herstellung und dem Unterhalt von Einrichtungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die zwar durch die Gemeinde als Teil der öffentlichen Kureinrichtungen/des Fremdenverkehrs vorgehalten werden, jedoch nach den landesrechtlichen Regelungen durch öffentlich-rechtliche Widmung als dem Gemeingebrauch zugänglich anzusehen bzw. einer solchen Widmung zuzuführen sind, selbst wenn die Gemeinde vom Kurgast auf der Grundlage einer Satzung einen allgemeinen Kurabgabebeitrag erhebt. Bei Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Widmung entfällt der Vorsteuerabzug auch, wenn die Einrichtung ausdrücklich (z. B. durch Gemeindeordnung) oder konkludent (z. B. durch Gewohnheitsrecht oder Ausschilderung als Spazier- oder Wanderweg) der Öffentlichkeit zur Nutzung überlassen wird und dadurch insoweit eine Sondernutzung in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschlossen ist.

Das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2021 enthält die Aussage, dass dessen Grundsätze in allen offenen Fällen anzuwenden sind. Die Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene wurden jedoch wiederaufgenommen und sind derzeit noch nicht abgeschlossen.

Zum jetzigen Erörterungsstand wurde aber bereits abschließend entschieden, dass die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2021 erst für Leistungsbezüge nach dem 31. Dezember 2017 anzuwenden sind. Insoweit gilt bis einschließlich Besteuerungszeitraum 2017 weiterhin die bisherige Rechtslage und es besteht aufgrund des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2021 daher für Besteuerungszeiträume bis einschließlich 2017 insoweit keine Berichtigungspflicht nach § 153 Abgabenordnung.

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