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Titel: Kurzinformation betr. Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - § 2b UStG; janusköpfige Einrichtungen
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Kurzinformation betr. Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - § 2b UStG; janusköpfige Einrichtungen

Vom 1. Januar 2022

(FinMin Schleswig-Holstein VI 3510-S 7107-001, DStR 2022, S. 943)

Es wurde gefragt, ob sog. janusköpfige Einrichtungen für alle ihre unternehmerischen Tätigkeiten, unabhängig davon, in welcher Eigenschaft sie diese erbringen, nur eine Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt übermitteln müssen.

Janusköpfige Einrichtungen sind Stellen der öffentlichen Verwaltung, die zu verschiedenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) gehören (z.B. einerseits zur Gebietskörperschaft Land und andererseits zu einer eigenständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts) bzw. auch selbst jPöR sind.

– „Gehören“ ist dabei in dem Sinne zu verstehen, dass die Einrichtungen als unmittelbarer (nicht nur mittelbarer) Teil der betreffenden jPöR tätig sind. –

Ich bitte die Auffassung zu vertreten, dass janusköpfige Einrichtungen auch umsatzsteuerlich für getrennte Unternehmen tätig werden. Entsprechend sind stets getrennte Umsatzsteuererklärungen zu übermitteln.

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