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Titel: FM Schleswig-Holstein VI 3510-S 7107-001, UR 2021, S. 524: Kurzinformation: Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand – § 2 b UStG; Errichtung und Unterhalt gemeinsamer Verkehrseinrichtungen
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

FM Schleswig-Holstein VI 3510-S 7107-001, UR 2021, S. 524: Kurzinformation: Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand – § 2 b UStG; Errichtung und Unterhalt gemeinsamer Verkehrseinrichtungen

Vom 23. März 2021

(FM Schleswig-Holstein VI 3510-S 7107-001, UR 2021, S. 524)

Nimmt ein Landesbetrieb oder eine vergleichbare juristische Person des öffentlichen Rechts des Landes aufgrund der Regelung des Art. 90 Abs. 3 GG die Aufgaben des Bundes als Träger der Straßenbaulast für Bundesstraßen wahr, erbringt er im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgaben nach § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG i.  V.  m. § 2 b Abs. 1 UStG nicht steuerbare Leistungen an den Bund.

Entsprechendes gilt für Leistungen einer jPöR an den Träger der jeweiligen Straßenbaulast, wenn dieser der anderen jPöR durch gesetzliche Regelung oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Verwaltung und Unterhaltung der seiner Straßenbaulast unterliegenden Straßen einschließlich des Aus- und Umbaus gegen Ersatz der entstehenden Kosten übertragen hat, vorausgesetzt, die jeweilige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage sieht vor, dass eine Aufgabenübertragung nur an eine andere jPöR erfolgen darf.

Sind im Rahmen der Errichtung bzw. des Unterhalts von Verkehrseinrichtungen in Kreuzungsbereichen von Straßen verschiedener Straßenklassen (Bundesfernstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen) mehrere Gebietskörperschaften anteilig Träger der Straßenbaulast und übernimmt der Landesbetrieb oder eine vergleichbare juristische Person des öffentlichen Rechts des Landes die Errichtung bzw. den Unterhalt und werden die Kosten anteilig von sämtlichen betroffenen Trägern der Straßenbaulast getragen, liegt insoweit ein Leistungsaustausch gegen Entgelt von dem Landesbetrieb oder der vergleichbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts des Landes an die übrigen Träger der Straßenbaulast vor.

Wird der Landesbetrieb oder die vergleichbare juristische Person des öffentlichen Rechts des Landes im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig, wird der Wettbewerb nach § 2 b Abs. 1 Satz 2 i.  V.  m. Abs. 3 Nr. 1 UStG insoweit ausgeschlossen, als die betreffenden Tätigkeiten aufgrund gesetzlicher Vorschriften einer jPöR vorbehalten sind und von dieser auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht werden (z.  B. Art. 90 Abs. 3 GG). Das ist beispielweise der Fall, wenn und soweit die betreffenden (Planungs-) Tätigkeiten aufgrund gesetzlicher Vorgaben (z.  B. § 12 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz – FStrG) im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens erfolgen müssen. Die Leistung des Landesbetriebs oder der vergleichbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts gegenüber der fremden Gebietskörperschaft ist insoweit nicht steuerbar nach § 2 b UStG.

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