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Titel: FM Bayern 36/33-S 7107-1/74 Feinstaub
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

FM Bayern 36/33-S 7107-1/74 Feinstaub

FM Bayern 36/33-S 7107-1/74 Feinstaub

Vom 10. Juni 2021

FM Bayern

Anwendung der Neuregelung in § 2b UStG durch den Freistaat Bayern

Infolge höchstrichterlicher Rechtsprechung musste die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand neu geregelt werden. Hierzu schuf der Gesetzgeber - unter gleichzeitiger Streichung des § 2 Abs. 3 UStG - die neue Vorschrift des § 2b UStG.

Zur Umsetzung der Neuregelung räumt der Gesetzgeber der öffentlichen Hand in den Absätzen 22 und 22a des § 27 UStG einen Übergangszeitraum ein. Da der Freistaat Bayern hiervon Gebrauch gemacht hat, gilt die Neuregelung des § 2b UStG für diesen ab dem 1.1.2023.

Umsatzsteuerliche Behandlung des Feinstaubplakettenverkaufs

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung des Feinstaubplakettenverkaufs durch die staatlichen Landratsämter gilt Folgendes:

Bis zum 31.12.2022 liegt eine Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur bei Vorliegen eines körperschaftsteuerlichen Betriebs gewerblicher Art (BgA) im Sinne des § 4 KStG vor. BgA sind alle Einrichtungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich herausheben. Vom Vorliegen einer Tätigkeit mit einigem wirtschaftlichen Gewicht nach R 4.1 Abs. 5 der Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Jahresumsatz 35.000 € übersteigt. Unter einer Einrichtung i.S. des § 4 Abs. 1 KStG ist jede Betätigung zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen, die sich von der sonstigen Tätigkeit funktionell abgrenzen lässt. Die Einbeziehung der wirtschaftlichen Tätigkeit in den überwiegend mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Betrieb schließt es daher nicht aus, die einbezogene Tätigkeit gesondert zu beurteilen und als eigenständige Einheit von dem sie organisatorisch tragenden Hoheitsbetrieb zu unterscheiden (BFH v. 3.2.2010, IR 8/09, BStBl II 2010, 502). Bei einem Jahresumsatz von mehr als 130.000 € ist, unabhängig von der organisatorischen Abgrenzung, regelmäßig von einer wirtschaftlichen Selbständigkeit und somit vom Vorliegen einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG auszugehen (R 4.1 Abs. 4 KStR).

Der Verkauf von Feinstaubplaketten stellt keine hoheitliche Tätigkeit dar, da sie der öffentlichen Hand nicht eigentümlich und vorbehalten ist. Daher begründet diese Tätigkeit einen BgA - und somit eine Unternehmereigenschaft -, wenn der Jahresumsatz 35.000 € oder bei einer fehlenden selbständigen Einrichtung 130.000 € übersteigt. Die Prüfung des Vorliegens eines BgA erfolgt im Einzellfall anhand des verwirklichten Sachverhalts durch das jeweils zuständige Finanzamt.

Diese rechtliche Einordnung wurde bereits mit Schreiben vom 27.1.2009, 33/36-S 7106-109-1140/09, auch dem damaligen Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie mitgeteilt.

Ab dem 1.1.2023 (unter Geltung des § 2b UStG) unterliegt der Verkauf von Feinstaubplaketten - unabhängig von der Höhe des Umsatzes - stets zum Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer.

Diese rechtliche Einordnung wurde durch das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 20.2.2020 u.a. dem Deutschen Landkreistag mitgeteilt, welches seitens des StMFH mit Schreiben vom 10.3.2020 (36-S 7107-1/48) u.a. an den Bayerischen Landkreistag übermittelt wurde.

Sofern eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ein Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen möglich.

Steuerliche Erfassung für Zwecke der Umsatzsteuer

Grundsätzlich hat der Freistaat Bayern nur ein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG), für das er einheitliche Erklärungen für Zwecke der Umsatzsteuer an das Finanzamt übermitteln müsste. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Besonderheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder wird unter Geltung des § 2 Abs. 3 UStG der Freistaat im Rahmen einer Verwaltungsübung dezentral für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst. Diese Übung wurde nun im Hinblick auf die Neuregelung in § 2b UStG in § 18 Abs. 4f UStG rechts­sicher gesetzlich geregelt, von der der Freistaat Bayern auch Gebrauch machen wird:

Demnach übernimmt jede Behörde des Freistaats eigen­verantwortlich die umsatzsteuerrechtlichen Pflichten und Rechte. Vorbehaltlich § 18 Abs. 4f Satz 5 UStG muss daher jedes staatliche Landratsamt seine für den Freistaat Bayern ausgeführten Umsätze gegenüber dem zu­ständigen Finanzamt München - vorbehaltlich einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO oder einer Inanspruchnahme des § 18 Abs. 4g UStG erklären. Aktuell können in dieser Erklärung für den Freistaat Bayern auch (noch) die Umsätze des Landratsamtes als kommunale Behörde erklärt werden. Inwieweit hieran künftig festgehalten werden kann bzw. ob in Zukunft durch die Landratsämter zwei getrennte Umsatzsteuererklärungen für den staatlichen und für den kommunalen Bereich abgegeben werden müssen, werden die derzeit laufen­den Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene im Zusammenhang mit der auf Initiative Bayerns gefassten BR-Entschließung zum Siebten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (BR-Drucks. 681/20 (Beschluss) vom 18.12.2020) noch zeigen.

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