Vom 4. Januar 1999
(FinMin. Thüringen S 2706 A-20-205.2/S 7106 A-11-202)
Wird die vorgenannte Umsatzgrenze nicht erreicht, kann im Einzelfall auf Antrag gleichwohl ein Betrieb gewerblicher Art angenommen werden, wenn hierfür von der juristischen Person des öffentlichen Rechts besondere Gründe vorgetragen werden, vgl. Abschn. 5 Abs. 5 Satz 6 KStR.
Liegt ein Betrieb gewerblicher Art vor, kann - auch wenn z. B. wegen Beachtung des jeweiligen Gebührengesetzes keine Gewinne erzielt werden - nicht generell von der Abgabe von Körperschaftsteuer-Erklärungen abgesehen werden.
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist in allen offenen Fällen zu verfahren. In Einzelfällen kann aus Vertrauensschutzgründen von einer rückwirkenden Änderung abgesehen werden, wenn z. B. bei bisheriger anderer steuerlicher Behandlung durch die Finanzverwaltung eine rückwirkende Anpassung der Gebührenordnungen und -bescheide nicht möglich ist oder unverhältnismäßig wäre.
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