Vom 26. März 2015
(FM Sachsen-Anhalt 42-S 7243-8)
Im Gesundheitsbereich tätige Verbände bieten Warmwassergymnastik an. Zu diesem Zweck mieten sie bei Krankenhäusern und Therapieeinrichtungen Schwimmbäder an.Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG unterliegen die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze dem ermäßigten Steuersatz. Nach Abschn. 12.11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStAE erfasst dies unter anderem die Benutzung der Schwimmbäder (z. B. durch Einzelbesucher, Gruppen oder Vereine). Eine „Benutzung” des Schwimmbades ist auch dann gegeben, wenn nicht nur die Eintrittsberechtigung verschafft wird, sondern ein ganzes Schwimmbad vermietet wird.
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