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Titel: FinMin Sachsen 33-S 0170-11/17-57642: Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer bei Fördervereinen der Freiwilligen Feuerwehr
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

FinMin Sachsen 33-S 0170-11/17-57642: Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer bei Fördervereinen der Freiwilligen Feuerwehr

Vom 28. Oktober 1999 (StEK UStG 1980 § 2 Abs. 1 Nr. 99)
(FinMin Sachsen 33-S 0170-11/17-57642)

Zur Besteuerung hinsichtlich der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer bei Fördervereinen der Freiwilligen Feuerwehr wird Folgendes mitgeteilt:

Sachverhalt:Ein als gemeinnützig anerkannter Feuerwehrförderverein (Verein) führt Veranstaltungen zur Kameradschaftspflege oder/und öffentliche Feuerwehrveranstaltungen durch. Im Rahmen dieser Veranstaltungen erzielt der Verein z. B. aus dem Verkauf von Speisen und Getränken oder der Erhebung von Eintrittsgeldern Einnahmen. Der Verein erhält für die Veranstaltung keine Zuschüsse oder Zuwendungen von dritter Seite.

Abwandlung:Der Verein erhält z. B. von der Gemeinde oder/und von Privatpersonen zweckgebundene Zuwendungen für die Durchführung der o. g. Veranstaltungen.

1. Körperschaftsteuer

Soweit der gemeinnützige Feuerwehrförderverein gesellige Zusammenkünfte zur Kameradschaftspflege oder/und öffentliche Feuerwehrveranstaltungen selbst durchführt und diese im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit des Vereins von untergeordneter Bedeutung sind, ist dies für die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht schädlich (§ 58 Nr. 8 AO).

Die Durchführung der o. g. Veranstaltungen durch den gemeinnützigen Feuerwehrförderverein erfolgt im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 14 AO), der kein Zweckbetrieb ist. Die Veranstaltungen dürfen nicht Satzungszweck des Vereins sein. Er darf auch keine Mittel aus dem steuerbegünstigten Bereich für den Ausgleich von eventuellen Verlusten aus der Durchführung der Veranstaltungen einsetzen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Spenden nur für die bescheinigten Zwecke verwendet werden dürfen; dazu gehört nicht die Finanzierung und Vorbereitung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Mit den Einkünften aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegt der Verein der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 60 000 DM im Jahr übersteigen. Wird die Besteuerungsgrenze in Höhe von 60 000 DM nicht überschritten, fallen keine Ertragssteuern an (§ 64 Abs. 3 AO). Im Fall der Steuerpflicht ist bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer und der Ermittlung des Gewerbesteuer-Messbetrags vom zu versteuernden Einkommen bzw. vom maßgebenden Gewerbeertrag jeweils ein Freibetrag in Höhe von 7500 DM abzuziehen.

Besonderheiten bei der Abwandlung: Die für die Finanzierung der o. g. Veranstaltungen gewährten Zuschüsse sind als Einnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu behandeln. Zahlungen an den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind steuerlich nicht begünstigt.

2. Umsatzsteuer

Ein Verein ist Unternehmer im Sinne des UStG, wenn er selbständig und nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausführt. Zum Unternehmen zählen die Umsätze aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Die Umsätze aus der Durchführung geselliger Veranstaltungen und von Feuerwehrfesten durch den Feuerwehrförderverein unterliegen dem Regelsteuersatz in Höhe von 16 %. Für den Straßenverkauf von Lebensmitteln, z. B. von Würstchen und belegten Brötchen, kann jedoch der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % in Betracht kommen. Andererseits kann für in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden, wenn Leistungen für den unternehmerischen Bereich bezogen werden.

Auf die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG wurde bereits im Erlass FM Sachsen vom 5.3.1996 33 - S 0170 - 11/9 - 12 473 (n. v.) hingewiesen. Danach ist ein Verein ein Kleinunternehmer, wenn im Vorjahr und im laufenden Kalenderjahr bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Ein Kleinunternehmer braucht keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Er darf aber auch keine Umsatzsteuer in Rechnungen gesondert ausweisen und kann keine Vorsteuern abziehen. Die Kleinunternehmerregelung kann auch von gemeinnützigen Vereinen in Anspruch genommen werden.

Besonderheiten bei der Abwandlung: Die umsatzsteuerliche Behandlung der Zuwendungen muss vom Finanzamt im Einzelfall beurteilt werden. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Verein an den Zuwendenden eine Leistung erbringt. Es wird den Vertretern der Feuerwehren angeraten, sich bei konkreten steuerlichen Fragen im Einzelfall vorab mit dem zuständigen Finanzamt ins Benehmen zu setzen.

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