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Titel: FinMin Baden-Württemberg S 7175-8/86: Umsätze der Cafeteria eines Altenheims (Altenbegegnungsstätte)
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

FinMin Baden-Württemberg S 7175-8/86: Umsätze der Cafeteria eines Altenheims (Altenbegegnungsstätte)

Vom 24. November 1986 (StEK UStG 1980 § 4 Ziff. 18 Nr. 11)
(FinMin Baden-Württemberg S 7175-8/86)

Ein Altenheim ist ein Zweckbetrieb i.S. des § 68 Nr. 1a AO, wenn zwei Drittel der Leistungen den in § 53 AO genannten Personen zugute kommen. Das Finanzministerium hat keine Bedenken, eine Cafeteria, die im Zusammenhang mit einem Altenheim betrieben wird, dem begünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen, soweit Umsätze an die Heimbewohner erbracht werden. Dies hätte Umsatzsteuerfreiheit zur Folge (§ 4 Nr. 18 UStG).

Umsätze in der Cafeteria im Rahmen der „öffentlichen Altenarbeit“ können grundsätzlich ebenfalls steuerfrei sein, wenn die Leistungen zu zwei Dritteln an körperlich oder finanziell hilfsbedürftige Personen (§ 53 AO) erbracht werden. Dazu wäre es erforderlich, daß ein Altenheim entsprechende Aufzeichnungen führt, die letztendlich nur aufgrund einer Befragung der Besucher erstellt werden könnten. Dies dürfte auf unüberwindbare praktische Schwierigkeiten stoßen. Wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts kann die Finanzverwaltung auf einen Nachweis jedoch nicht verzichten. Eine bloße Unterstellung, daß zwei Drittel der Cafeteriaumsätze an körperlich oder finanziell hilfsbedürftige Personen erbracht werden, ist nicht möglich. Dies mußte auch in der Vergangenheit bei ähnlich gelagerten Fällen stets abgelehnt werden.

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Begegnungsmöglichkeiten, wenn die Cafeteriaumsätze – soweit sie auf Leistungen an Besucher entfallen – besteuert werden, sieht das Finanzministerium nicht. Das Finanzministerium geht dabei davon aus, daß die Entgelte aufgrund eines unerheblichen Gewinnaufschlags hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Besteuerung den Altenheimen einen anteiligen Abzug der auf den eingekauften Waren und auf den Gemeinkosten lastenden Umsatzsteuer als Vorsteuer ermöglicht.

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