Vom 13. August 1984
(FinMin Baden-Württemberg S 7106 A-19/79)
Kommunale Körperschaften haben sich teilweise in Zweckverbänden zusammengeschlossen, die die Aufgaben der kommunalen Datenverarbeitung für die Mitglieder und, soweit die Kapazität ausreicht, für Nichtmitglieder übernehmen. Aufgabenbereiche sind insbesondere das Personal-, Einwohner- und Krankenhauswesen sowie die Erstellung von Verbrauchsabrechnungen. Der Zweckverband erhebt von Mitgliedern und Nichtmitgliedern Entgelte nach dem Umfang der Inanspruchnahme. Nichtmitgliedern wird zusätzlich eine Pauschale für die Einführungs-, Entwicklungs-, und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt, die ursprünglich von den Mitgliedern getragen worden sind. Die nicht gedeckten Kosten werden von den Mitgliedern durch eine Umlage erhoben.
Überträgt eine juristische Person des öffentlichen Rechts hoheitliche Aufgaben i. S. des § 4 Abs. 5 KStG auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts, so stellt die Übernahme der Aufgaben keinen Betrieb gewerblicher Art dar. Wird der Zweckverband für kommunale Datenverarbeitung daher für den Hoheitsbereich der Mitglieder oder Nichtmitglieder tätig, liegt kein Betrieb gewerblicher Art vor. Übernimmt der Zweckverband dagegen Aufgaben für einen Betrieb gewerblicher Art von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern oder für einen Dritten, der keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, so handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die unter den Voraussetzungen des Abschn. 5 KStR zur Annahme eines Betriebs gewerblicher Art führt.
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
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