Vom 10. Juni 1992
(FinMin Baden-Württemberg, S 2706/13)
Nach der Rechtsprechung des RFH ist unter „Ausübung der öffentlichen Gewalt“ eine Tätigkeit zu verstehen, durch die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Aufgaben erfüllt, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind. Eine derartige Tätigkeit ist insbesondere anzunehmen - so bis 1976 § 4 Abs. 1 Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV) -, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Hierher gehören z.B. Schlachthöfe (vgl. § 4 Abs. 1 KStDV 1968).
Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 KStDV 1968 ist 1977 in die Körperschaftsteuer-Richtlinien übernommen worden (Abschnitt 5 Abs. 14 KStR). Abschnitt 5 Abs. 14 KStR ist durch die Körperschaftsteuer-Änderungsrichtlinien (KStÄR) 1990 geändert worden. Danach können Schlachthöfe zu den Hoheitsbetrieben gehören. Die Änderung beruht auf den BFH-Urteilen vom 30.06.1988 (BStBl 1988 II S. 910) und vom 21.09.1989 (BStBl 1990 II S. 95), in denen der BFH den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität wesentlich deutlicher herausgestellt hat als bisher. Danach ist eine unternehmerische Tätigkeit anzunehmen, wenn sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts in Bereichen der privatunternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung bewegt. Übernimmt z.B. eine juristische Person des öffentlichen Rechts in größerem Umfang Aufgaben, wie sie auch Privatpersonen ausüben, und tritt sie auch nur ungewollt in Wettbewerb zur privaten Wirtschaft, so ist die Tätigkeit nach Auffassung des BFH nicht der juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und vorbehalten, also keine hoheitliche Tätigkeit mehr.
Bezüglich der steuerlichen Behandlung von gemeindeeigenen Schlachthöfen als Gewerbe gewerblicher Art ist demnach folgende Auffassung zu vertreten:
Kennzeichnend für die Ausübung öffentlicher Gewalt ist - wie oben ausgeführt - die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn Leistungen erbracht werden, zu deren Annahme der Leistungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Demnach stellen gemeindeeigene Schlachthöfe Hoheitsbetriebe dar, wenn das Schlachten durch die ortsansässigen Metzgereibetriebe aufgrund des satzungsmäßigen Benutzungszwangs nur in gemeindeeigenen Schlachthöfen vorgenommen werden darf. In diesen Fällen kann es nicht zur steuerlichen Benachteiligung von Wettbewerbern kommen, weil alle Betroffenen sich zum Schlachten des gemeindeeigenen Schlachthofes bedienen müssen. Ist dagegen das Schlachten auch außerhalb des gemeindeeigenen Schlachthofes zulässig, ist von einem Betrieb gewerblicher Art auszugehen.
Bei dieser Auslegung haben es die Gemeinden zwar in der Hand, durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Freigabe des Schlachtens) dem gemeindeeigenen Schlachthof die Eigenschaft eines Hoheitsbetriebs zu nehmen. Dadurch wird den Gemeinden jedoch kein „steuerliches Wahlrecht“ für die Besteuerung der gemeindeeigenen Schlachthöfe eingeräumt.
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder. Er ist zur Aufnahme in die Körperschaftsteuerkartei bestimmt.
Drucken