Vom 25. Februar 1987
(FinMin Baden-Württemberg S 2706 A-34/85; koord. Ländererlaß)
Hierzu bitte ich die Auffassung zu vertreten, daß die Zielsetzung des § 4 Abs. 4 KStG darauf gerichtet ist, eine ihrer Natur nach gewerbliche Tätigkeit bei Verpachtung des Betriebs durch die Gebietskörperschaft der Besteuerung zu unterwerfen. Die Verpachtung eines Betriebs, der bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts im Falle des Betreibens in eigener Regie einen Hoheitsbetrieb darstellt, fällt nicht unter den Tatbestand der Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art und begründet daher keinen Betrieb gewerblicher Art i. S. des § 4 Abs. 4 KStG.
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ist zur Veröffentlichung in der Körperschaftsteuer-Kartei der Oberfinanzdirektion bestimmt.
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