Vom 5. August 2021
(FinMin Schleswig-Holstein VI 3510 - S 7107-001, MwStR 2021, S. 872)
Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Normierung der dezentralen Erfassung von Bund und Ländern durch das JStG 2020 wurde gefragt, ob es sich bei der Beantragung der Dauerfristverlängerung um ein Wahlrecht i. S. v. § 18 Abs. 4f S. 7 UStG handelt, das nur einheitlich ausgeübt werden darf.
Ich bitte diesbezüglich folgende Auffassung zu vertreten:
Die Beantragung der Dauerfristverlängerung ist kein Wahlrecht i. S. v. § 18 Abs. 4f S. 7 UStG.
Eine einheitliche Ausübung der Beantragung durch den Bund oder das jeweilige Land ist nicht erforderlich.
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