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Titel: BMF IV D 3-S 7180/10/10001: Umsatzsteuerliche Behandlung von Integrationskursen nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

BMF IV D 3-S 7180/10/10001: Umsatzsteuerliche Behandlung von Integrationskursen nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)

Vom 3. März 2011 (BStBl. I S. 233)

(BMF IV D 3-S 7180/10/10001)

Mit Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 wurde § 3 SGB II (Leistungsgrundsätze) um Absatz 2b ergänzt. Danach soll die Bundesagentur für Arbeit bei erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, auf die Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG hinwirken. Mit dieser Regelung wurde gesetzlich klargestellt, dass Integrationskurse Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt darstellen, da ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache eine wesentliche, z. T. die entscheidende Voraussetzung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschnitt 4.21.2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl. I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. März 2011 IV D 3 – S 7160-h/08/10001, DOK 2011/0164645, BStBl. I S. 232, geändert worden ist, folgender neuer Absatz 3a eingefügt:

Die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen (Integrationskurse) dienen als Maßnahme der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dem Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. 2Diese Maßnahmen fallen daher unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, wenn sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bisher ergangene Verwaltungsanweisungen, die hierzu im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

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