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Titel: BMF IV B 8-S 7109/07/10002: § 3 Abs. 1b, § 4 Nr. 9 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG)-Steuerbefreiung bei der Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

BMF IV B 8-S 7109/07/10002: § 3 Abs. 1b, § 4 Nr. 9 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG)-Steuerbefreiung bei der Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen

Vom 22. September 2008 (BStBl. I S. 895)

(BMF IV B 8-S 7109/07/10002)

Zur Anwendung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG im Fall der Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG) gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStG ist die Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen steuerbar, wenn er oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. § 3 Abs. 1b UStG setzt Artikel 16 MwStSystRL um. Artikel 16 MwStSystRL stellt u. a. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf einer Lieferung gegen Entgelt gleich.

Über die Gleichstellungsfiktion des Artikels 16 MwStSystRL sind grundsätzlich auch die Steuerbefreiungsvorschriften auf Entnahmen anwendbar, sofern im Einzelfall die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, an die das Gesetz die Anwendung der Steuerbefreiung knüpft. Für den Fall einer nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStG steuerbaren Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen bedeutet dies, dass die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG unabhängig davon Anwendung findet, ob mit der Entnahme ein Rechtsträgerwechsel am Grundstück verbunden ist.

Die vorstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die diesem Schreiben entgegenstehenden Aussagen des Abschnitts 71 Abs. 1 Satz 1 UStR und des BMF-Schreibens vom 13. April 2004 IV A 5 – S 7300 – 26/04, BStBl. I S. 469, sind nicht mehr anzuwenden. Für vor dem 1. Oktober 2008 bewirkte Entnahmen von Grundstücken aus dem Unternehmen wird es nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer auf die entgegenstehenden Aussagen des Abschnitts 71 Abs. 1 Satz 1 UStR 2008 und des BMF-Schreibens vom 13. April 2004, BStBl. I S. 469, beruft.

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