Vom 29.11.2019
(BMF III C 2-S 7107/19/10007 :003)
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu Ziffer 5 (privatrechtliche Entgelte bei Leistungen der öffentlichen Hand unter Anschluss- und Benutzungszwang):
Auch in den Fällen des Anschluss- und Benutzungszwangs, das heißt bei einem gegebenen öffentlich-rechtlichen Handlungsrahmen, führt die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistung dazu, dass kein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 2b Absatz 1 Satz 1 UStG vorliegt.
Die Erörterungen zu dieser Thematik sind abgeschlossen.
Weitere Ergebnisse der Erörterungen werden sukzessive durch die Finanzverwaltung mitgeteilt.
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