Vom 18.11.2019
(Bayer. StMF 36-S 7107-1/34)
Die für Umsatzsteuer zuständigen Vertreterinnen und Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben zur o. g. Thematik Beschlüsse gefasst, über die ich Sie kurz informieren möchte:
Demnach stellt die auf privatrechtlicher Grundlage durchgeführte Veräußerung von Strom, der im Rahmen der Entsorgungswirtschaft z.B. durch das Verbrennen von Hausmüll erzeugt wird, kein hoheitliches Hilfsgeschäft dar und unterliegt unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 UStG ab Geltung der Neuregelung in § 2b UStG der Umsatzsteuer. Selbst im Falle einer Veräußerung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, fiele in diesen Fällen aufgrund § 2b Absatz 4 Nummer 5 UStG i.V.m. Anhang I Nr. 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie Umsatzsteuer an. Gleiches gilt auch für in diesem Kontext erzeugte Wärme.
Auch der Verkauf von Altpapier aus privaten Haushaltungen auf privatrechtlicher Grundlage stellt kein hoheitliches Hilfsgeschäft durch und unterliegt bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Umsatzsteuer.
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