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Titel: Bayer. StMF 33-S 2706-7/21-75355: Zur steuerlichen Behandlung von Grundstücksverkäufen der Gemeinden
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Bayer. StMF 33-S 2706-7/21-75355: Zur steuerlichen Behandlung von Grundstücksverkäufen der Gemeinden

Vom 17. November 1980 (StEK KStG 1977 § 1 Nr. 14)
(FM Bayern 33-S 2706-7/21-75355)

Zur steuerlichen Behandlung von Grundstücksverkäufen der Gemeinden gilt Folgendes:

Der Verkauf von Grundstücken, die nicht bereits zum Betriebsvermögen eines Betriebs gewerblicher Art gehören und damit dem Hoheitsvermögen (Vermögensverwaltung) der Gemeinden zuzurechnen sind, ist grundsätzlich keine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Annahme eines Betriebs gewerblicher Art führen würde.

Die Gemeinden sind allgemein zur Ordnung und Gestaltung ihres Gebiets durch eine planmäßige und gezielte Boden- und Siedlungspolitik verpflichtet. Dabei beschränkt sich die Aufgabe der Gemeinden nicht auf die Planung, sondern umfaßt auch die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen, soweit ein Eingreifen der Gemeinde im Einzelfall geboten ist. Hierzu gehört auch der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken. Einige Gesetze schreiben den Gemeinden diese Aufgabe ausdrücklich vor und geben ihnen besondere Rechte bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen.

So sind die Gemeinden nach § 1 BBauG verpflichtet, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde durch die Aufstellung von Bauleitplänen vorzubereiten und zu leiten.

Zur Sicherung der Bauleitplanung stehen den Gemeinden bestimmte gesetzliche Vorkaufsrechte zu (§§ 24 bis 28 a BBauG). Dadurch werden die Gemeinden in den Stand gesetzt, Grundstücke zu erwerben und anschließend wieder zu veräußern, um auf diese Weise eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten (vgl. § 1 Abs. 6 BBauG). Die Gemeinden können sich zur Durchführung ihrer Aufgaben auch hoheitlicher Zwangsmittel wie des Umlegungsverfahrens (§§ 45 ff. BBauG) und des Enteignungsverfahrens (§§ 85 ff. BBauG) bedienen.

Das Städtebauförderungsgesetz verpflichtet die Gemeinden zum Zwecke der Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken (§§ 25, 54 Abs. 3 und 59 StädtebauFG) und gewährt ihnen besondere Vorkaufsrechte und Grunderwerbsrechte (§§ 17 und 18 StädtebauFG).

§ 89 II. WoBauG schreibt den Gemeinden die Bereitstellung und Beschaffung von Bauland für den Wohnungsbau vor, namentlich für den sozialen Wohnungsbau. Danach haben die Gemeinden

  • geeignete eigene Grundstücke als Bauland abzugeben,
  • eigene ungeeignete Grundstücke zum Austausch gegen geeignetes Bauland bereitzustellen,
  • fremde Grundstücke für Zwecke des Wohnungsbaus zu beschaffen, baureif zu machen und abzugeben.

Soweit die Gemeinden im Rahmen der von ihnen durchzuführenden Boden- und Siedlungspolitik Grundstücke verkaufen, nehmen sie hoheitliche Aufgaben wahr und unterliegen deshalb nicht der Besteuerung.

Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder.

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