Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Anwendungsfragen des § 2b UStG
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Anwendungsfragen des § 2b UStG

BMF, Schr. v. 9.7.2020 – III C 2-S 7107/19/10005 :014, DOK 2020/0326324

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der UStAE v. 1.10.2010, BStBl. I 2010, 846, BeckVerw 243250, der zuletzt durch das BMF-Schreiben v. 7.7.2020 – III C 2 - S 7208/19/10001 :001, DStR 2020, 1575 (in diesem Heft), geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschn. 2.11 Abs. 12 S. 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
    „(BFH-Urteil v. 27. 2. 2003 – V R 78/07, BStBl. II 2004, 431; zur Rechtslage nach § 2b UStG vgl. Abschn. 2b.1 Abs. 5)“
  2. In Abschn. 2b.1 werden nach Abs. 3 die folgenden Abs. 4 bis 9 angefügt:

    „(4) Die Kreishandwerkerschaften gelten mit der Ausübung der Geschäftsführung der Innungen hinsichtlich der Anwendung des § 2b UStG nicht als Unternehmer iSd § 2 UStG.      
    (5) Die Überlassung unselbständiger Parkbuchten auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen gegen Gebühren (Parkscheinautomaten) ist als hoheitliche Tätigkeit zur Ordnung des ruhenden Verkehrs nach § 2b UStG nicht umsatzsteuerbar (zur Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG vgl. Abschnitt 2.11 Abs. 12 S. 2).
    (6) 1Die durch die Landwirtschaftskammern und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts auf öffentlich-rechtlicher Grundlage durchgeführten nachhaltigen und entgeltlichen Tätigkeiten in Zusammenhang mit (Landes-)Weinprämierungen führen zu größeren Wettbewerbsverzerrungen iSv § 2b Abs. 1 S. 2 UStG. 2Sie werden damit unternehmerisch ausgeübt.         
    (7) Die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistung führt, auch in den Fällen des Anschluss- und Benutzungszwangs, dazu, dass kein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt iSd § 2b Abs. 1 S. 1 UStG vorliegt.         
    (8) 1Für eine Anwendung des § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG müssen die gesetzlichen Grundlagen so gefasst sein, dass die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts benötigte Leistung ausschließlich von einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden darf (vgl. dazu Rn. 41 des BMF-Schreibens v. 16.12.2016, BStBl. I 2016, 1451). 2Nicht ausreichend ist zum Beispiel die gesetzliche Regelung eines allgemein gehaltenen Kooperationsgebots, das im Nachgang durch untergesetzliche Regelungen, vertragliche Vereinbarungen oder die tatsächliche Verwaltungspraxis ausgefüllt wird.         
    (9) 1Hoheitliche Hilfsgeschäfte, die der nichtunternehmerische Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit sich bringt, sind grundsätzlich nicht steuerbar. 2Da große Hoheitsbereiche oftmals entsprechend viele Hilfsgeschäfte tätigen, führt auch deren große Anzahl grundsätzlich nicht zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Betätigung und damit zur Steuerbarkeit. 3Dies kann jedoch ausnahmsweise der Fall sein, wenn das Auftreten der juristischen Person des öffentlichen Rechts am Markt wegen der Vielzahl ihrer Umsätze und des daraus resultierenden Handelns dem eines professionellen Händlers derart gleicht, dass eine Nichtsteuerbarkeit zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde. 4Wegen weiterer Einzelheiten siehe Rn. 19 und 20 des BMF-Schreibens v. 16. 12. 2016, BStBl. I 2016, 1451.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im BStBl. I veröffentlicht.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche