Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: 2024-07-23 Anwendungsfragen des § 2b UStG in Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

2024-07-23 Anwendungsfragen des § 2b UStG in Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen

Vom 23. Juli 2024

(FinMin Mecklenburg-Vorpommern S7107–00000-2018/009-035)

Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 23.11.2020 (BMF, Schreiben vom 23.11.2020 – III C2-S7107/19/10004 :008 – DOK2020/1212492, BStBl 2020 I S. 1335) ist Folgendes zu beachten:

Erbringen jPdöR im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens Leistungen gegen Entgelt, liegt ein Leistungsaustauschnach umsatzsteuerrechtlichem Verständnis und damit insoweit eine unternehmerische Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 UStG vor. Werden derartige Leistungen durch jPdöR in öffentlich-rechtlicher Handlungsform erbracht, ist der die Unternehmereigenschaft einschränkende Anwendungsbereich des § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG eröffnet. Die Wettbewerbsrelevanz ist in Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen. Wettbewerb i.S.d. § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG liegt nur vor, wenn die zu beurteilende Leistung gleicher Art – zumindest potentiell – auch von Unternehmern in privatrechtlicher Handlungsform erbracht werden kann. Dies ist für das Friedhofs- und Bestattungswesens im Bundesgebiet nicht generell ausgeschlossen.

Eine lokale Marktbetrachtung scheidet für die Prüfung des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG i.d.R. aus, es sei denn, für einen räumlich abgegrenzten Bereich [hier: Bundesland MV] besteht für die zu beurteilende Leistung eine spezifische Abnahme- und Annahmeverpflichtung, die nur im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Handlungsformen durchgesetzt werden kann. Die Regelungen in § 13 und § 14 des Bestattungsgesetzes M-V (BestattG M-V) genügen diesen Anforderungen nicht, weil sich hieraus für den Bestattungsverpflichteten keine zwingende Annahmeverpflichtung der Leistungen der lokalen Friedhofsträger ableitet.

Im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens sind unter Anwendung der Grundsätze zur Bestimmung der Gleichartigkeit von Leistungen für die Umsatzgrenze i.H.v. 17.500 € gemäß § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG diejenigen Leistungen nicht miteinzubeziehen, die nach dem BMF-Schreiben vom 23.11.2020 (BMF, Schreiben vom 23.11.2020 – III C2-S7107/19/10004 :008 – DOK2020/1212492, BStBl 2020 I S. 1335) gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei sind. Darüber hinausgelten für die Grenzbetragsbetrachtung die Leistungen der Einräumung von Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechten sowohl durch Beisetzung eines Sarges als auch einer Urne sowie zur Leichentuchbestattung als gleichartig für die Anwendung des § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG. Dies umfasst auch die Beisetzung der Asche durch Verstreuen auf bestimmten Flächen innerhalb des Friedhofs.

Ferner ist die Auffassung zu vertreten, dass zur Ermittlung des voraussichtlichen Umsatzes im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens eine sachgerechte Schätzung anhand der Gebühren auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr eingetretenen Bestattungsfälle und ihrer Nebenleistungen zulässig ist.

Der Erlass vom 16.04.2024 – S7107–00000-2018/009-035 wird hiermit aufgehoben.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche