Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: 2024-05-14 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Kostenbeiträge nach § 54 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

2024-05-14 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Kostenbeiträge nach § 54 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern

Vom 14. Mai 2024

(FinMin Mecklenburg-Vorpommern)

Grundsätzlich erhalten Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft unentgeltlich, i.d.R. leihweise, Bücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet werden, Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden und in der Schule verbleiben, sowie zur Unfallverhütung vorgeschriebene Schutzkleidung (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V). Diese Sachkosten sind von den Schulträgern aufzubringen (§ 110 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SchulG M-V).

Nach § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V können für Gegenstände und Materialien, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet und danach von den Schülerinnen und Schülern verbraucht werden oder ihnen verbleiben, Kostenbeiträge erhoben werden. Nach der Verordnung über die Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten bei der Beschaffung von Unterrichts- und Lernmitteln (Grenzbetragsverordnung – GrBetrV M-V) können die Erziehungsberechtigten bei der Beschaffung der in § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V genannten Gegenstände und Materialien bis zu einem Betrag von 60 DM (umgerechnet 30,68 €) je Kind herangezogen werden (§ 1 Abs. 1 GrBetrV M-V). Der Schulträger kann entsprechend der Anzahl der Kinder je Familien den festgesetzten Kostenanteil der Erziehungsberechtigten abstufen (§ 1 Abs. 2 GrBetrV M-V).

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung weise ich auf Folgendes hin:

Eine Leistung wird nur dann „gegen Entgelt“ erbracht und ist somit steuerbar, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (EuGH- Urteil vom 12.05.2016 – C-520/14, Rz. 24).

Zwar werden die Kostenbeiträge nach § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V „für“ Gegenstände und Materialien, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet und danach von den Schülerinnen und Schülern verbraucht werden oder ihnen verbleiben, erhoben. Es ist jedoch zulässig, den Kostenbeitrag in Höhe des Grenzbetrages pauschaliert festzusetzen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.02.2007 – 1 L 270/06, Rz. 8); er muss daher nicht im Zusammenhang mit den konkreten den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung gestellten Lernmitteln stehen. Der Kostenbeitrag ist einerseits nach oben betragsmäßig begrenzt, andererseits bestehen keine Minderungsmöglichkeiten etwa wegen Eigenbeschaffung oder aufgrund der Nichtinanspruchnahme bestimmter Materialien wegen Fehlzeiten. Zudem gibt es die Möglichkeit der Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte (§ 1 Abs. 2 GrBetrV M-V).

Das OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 20.02.2007 – 1 L 270/06, Rz. 12) misst dem Kostenbeitrag keinen Entgeltcharakter bei, sondern stellt die finanzielle Entlastung der Schulträger in den Vordergrund, indem es die Rechtsnatur des Kostenbeitrags wie folgt charakterisiert:

„Es handelt sich um ein (Re)Finanzierungsinstrument eigener Art im Rahmen des Schulrechtsverhältnisses; dies macht schon die Stellung im Gesetz deutlich. Der Sache nach handelt es sich nicht um die Abgeltung eines Herstellungs- oder Nutzungsvorteils, sondern um einen allen Trägern von Schulen in öffentlicher Trägerschaft gewährten Erstattungsanspruch, mit dem ein – durch die betragsmäßige Begrenzung nach oben eher geringfügiger – Teil der vom Schulträger nach § 110 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SchulG M-V zu erbringenden Aufwendungen für Lernmittel (hier in Form von Verbrauchsmitteln) erstattet wird.“

Die Kostenbeiträge nach § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V sind daher nicht als umsatzsteuerbare Entgelte anzusehen.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche