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Titel: 2024-05-14 § 2b UStG hier: Vorsteuerabzug aus Vorleistungen des steuerpflichtigen Altpapierverkaufs
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

2024-05-14 § 2b UStG hier: Vorsteuerabzug aus Vorleistungen des steuerpflichtigen Altpapierverkaufs

Vom 14. Mai 2024

(LfSt Bayern S 7300.2.1-214/2 St33)

… Gerne bestätigen wir Ihnen, dass der Erlös aus der Verwertung des Altpapiers im Anwendungszeitraum des § 2b UStG der Umsatzsteuer unterliegt. Gleichzeitig werden die für den Bereich der Abfallentsorgung erhobenen Gebühren, soweit sie auf eine Vorbehaltsaufgabe entfallen, nicht der Umsatzsteuer unterworfen (§§ 17, 20 KrWG, § 2b Absatz 1 Satz 2 UStG).

Bezüglich des Vorsteuerabzugs aus Eingangsleistungen, die mit dem Einsammeln und der Entsorgung des Altpapiers in Zusammenhang stehen, kann bis auf weiteres wie folgt verfahren werden:

Die Eingangsleistungen dienen nicht nur der Erfüllung einer (nicht steuerbaren) hoheitlichen Entsorgungsverpflichtung, sondern fließen auch anteilig in die Kosten für die steuerpflichtigen Verwertungsumsätze ein. Aus diesem Grund ist ein anteiliger Vorsteuerabzug zulässig.

Die Vorsteueraufteilung kann dabei auf Basis des Verhältnisses der Verwertungserlöse des Altpapiers zu den Gebühreneinnahmen des öffentlichen Entsorgungsbetriebes hinsichtlich des Altpapiers erfolgen. Da Abfallgebühren kostendeckend kalkuliert werden, kann aus Vereinfachungsründen ein Verhältnis von steuerpflichtigen Verwertungserlösen zu Gesamtkosten der Altpapierentsorgung als Aufteilungsmaßstab herangezogen werden. …

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