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Titel: 2023-04-05 Umsatzsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen und Wasseranschlussbeiträgen bei Wasserversorgungsunternehmen
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

2023-04-05 Umsatzsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen und Wasseranschlussbeiträgen bei Wasserversorgungsunternehmen

Vom 5. April 2023

(FinMin Thüringen 1040-22-S 7200/6-2-43991/2023)

Mit Urteil vom 07.02.2018 XI R 17/17 (BStBl 2021 II S. 241) hat der BFH entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann als „Lieferung von Wasser“ i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG anzusehen ist, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert.

Die Umsetzung der Urteilsgrundsätze erfolgt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit BMF-Schreiben vom 04.02.2021, BStBl 2021 I S. 312, welches das BMF-Schreiben vom 07.04.2009, BStBl 2009 I S. 531, ersetzt.

Bereits im Zuge der Umsetzung des BMF-Schreibens vom 07.04.2009, BStBl 2009 I S. 531, traten Fragen zum Umfang der Leistungen im Zusammenhang mit Hauswasseranschlüssen auf, insbesondere zum anzuwendenden Steuersatz. Die nachfolgende beispielhafte Aufzählung greift diese Fragen auf:

1. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes:

  • Der Empfänger der Wasserlieferungen beauftragt das Versorgungsunternehmen mit der Umverlegung einer vorhandenen Hauswasseranschlussleitung.
  • Nicht der Empfänger der Wasserlieferungen, sondern ein Dritter beauftragt das Versorgungsunternehmen mit einer Reparatur (z.B. nach Beschädigung durch den Dritten) oder einer Umlegung des vorhandenen Hauswasseranschlusses (z.B. Baufeldfreimachung; siehe Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 04.02.2021, BStBl 2021 I S. 312).
  • Im Auftrag und auf Kosten des Kunden wird ein defekter Wasserzähler ausgetauscht, die Zählerbaugröße geändert oder ein Zähler wieder eingebaut.
  • Der Wasseranschluss wird nach Aufhebung einer Liefersperre kostenpflichtig entsperrt.
  • Ein Wasseranschluss wird abgetrennt und der Liefervertrag besteht nicht mehr fort bzw. besteht aufgrund eines weiteren Anschlusses fort (z.B. Abtrennung des Gartenanschlusses).
  • Die Versorgungsunternehmen stellen Baukostenzuschüsse für die Verlegung von Leitungen bzw. von vorgelagerten Wasserleitungsnetzen in Rechnung.
  • Das Versorgungsunternehmen berechnet eine auf Wunsch des Kunden vom Eichamt vorgenommene Prüfung des Wasserzählers auf Funktionstüchtigkeit weiter.

2. Anwendung Regelsteuersatz:

Das Versorgungsunternehmen stellt Verwaltungsgebühren in Rechnung, in Bezug auf

  • eine Stellungnahme für die trinkwasserseitige Erschließung eines bebaubaren Grundstücks,
  • eine Leitungsauskunft im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung oder
  • die Bearbeitung eines Antrags auf Umverlegung eines vorhandenen Wasseranschlusses.
  • Beim Legen eines Hauswasseranschlusses ist jede Eingangsleistung an den Wasserversorger, der im Außenverhältnis die Anschlussleistung gegenüber dem Anschlusskunden erbringt und abrechnet, dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.

3. Sonderfall Gartenwasserzähler

Für das Erstellen eines Gartenwasserzählers gilt der ermäßigte Steuersatz nur dann, wenn dieser an einer gesonderten Wasserabnahmestelle (z.B. in einer Kleingartenanlage) installiert wird.

Wird jedoch einer dem Hauptwasserzähler nachgelagerter Gartenwasserzähler eingerichtet, um dadurch ermitteln zu können, in welcher Höhe keine Abwassergebühren zu entrichten sind, unterliegt diese Leistung dem Regelsteuersatz.

4. Sonderfall Mehrspartenanschluss

Da das Legen des Hauswasseranschlusses nicht den (alleinigen) Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung bildet, sondern die nicht begünstigten Leistungsbestandteile überwiegen (Anschluss für Strom, Telekommunikation und Gas), unterliegt die Gesamtleistung „Verlegung des Mehrspartenanschlusses“ als einheitliche komplexe Leistung dem allgemeinen Regelsteuersatz.

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